Von Published On: 13. Juli 202610,2 min read
Published On: 13. Juli 202610,2 min read

Kaum ein Web-Thema wird derzeit so heiß diskutiert und gleichzeitig so schlecht erklärt wie die Barrierefreiheit. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), und seitdem kursieren im Markt zwei Extreme: Panikmache („Jede Website muss sofort umgebaut werden, sonst drohen 100.000 Euro Bußgeld!“) und Verharmlosung („Betrifft mich nicht, da passiert eh nichts.“). Beides ist falsch. Dazwischen liegt eine Menge gefährliches Halbwissen, das von Agenturen, Tool-Anbietern und selbsternannten Experten fleißig weiterverbreitet wird, gern mit Verkaufsabsicht.

Zeit, Licht ins Dunkel zu bringen. Wir haben uns die Rechtslage, die Praxis der Marktüberwachung und die tatsächliche Abmahnsituation genau angesehen und räumen mit den zehn häufigsten Mythen auf – mit konkreten Beispielen aus dem KMU-Alltag.

Die Grundlagen zum Gesetz selbst haben wir bereits vor dem Stichtag ausführlich beschrieben: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab 28. Juni 2025. Dieser Artikel geht einen Schritt weiter: Was hat sich seit dem Start wirklich getan, und was davon betrifft Ihr Unternehmen?

Mythos 1: „Jede Website muss jetzt barrierefrei sein“

Das ist die häufigste Falschaussage, und sie wird erstaunlich oft von Anbietern verbreitet, die anschließend eine Lösung verkaufen wollen.

Was wirklich gilt: Das BFSG erfasst nicht „Websites“ als solche, sondern bestimmte, im Gesetz abschließend aufgezählte Produkte und Dienstleistungen. Für die meisten KMU relevant ist die Kategorie „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“: digitale Angebote, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können. Also Online-Shops, Buchungssysteme, Bestellstrecken.

Eine reine Unternehmens-Website mit Leistungen, Team, Referenzen und Anfahrt ist keine solche Dienstleistung. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit und führende Wirtschaftskanzleien sind sich hier einig: Die klassische „digitale Visitenkarte“ fällt in der Regel nicht unter das Gesetz.

Beispiel: Ein Zahnarzt, der auf seiner Website nur die Praxis vorstellt und die Telefonnummer nennt, ist nicht erfasst. Bietet dieselbe Praxis eine Online-Terminbuchung an, sieht die Sache anders aus: Dann liegt eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr vor, und die Pflicht greift. Übrigens auch dann, wenn das Buchungstool von einem Drittanbieter eingebettet wird.

Und Vorsicht mit der Umkehrung: Sobald ein solches transaktionales Element vorhanden ist, muss nach verbreiteter juristischer Einschätzung die gesamte Website barrierefrei sein, nicht nur der Buchungs-Button.

Mythos 2: „Das betrifft doch nur Behörden“

Dieser Mythos hält sich hartnäckig, weil es tatsächlich schon lange Barrierefreiheits-Pflichten gibt – aber eben nur für den öffentlichen Sektor.

Was wirklich gilt: Es existieren zwei getrennte Regelwerke. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit der BITV 2.0 verpflichtet öffentliche Stellen: Behörden, Verwaltungen, Kommunen. Das BFSG ist genau deshalb ein Einschnitt. Es überträgt die Pflicht erstmals umfassend auf die Privatwirtschaft. Wer also sagt „Barrierefreiheit ist ein Behördenthema“, argumentiert mit dem Rechtsstand von vor 2025.

Beispiel: Die Stadtwerke-Website musste schon nach BITV barrierefrei sein. Der private Online-Shop für Heizungszubehör nebenan war jahrelang außen vor. Seit dem 28. Juni 2025 nicht mehr.

Mythos 3: „Wir machen B2B – das Thema geht uns nichts an“

Halb richtig, halb gefährlich. Das BFSG stellt auf Verbraucher ab; reine B2B-Angebote sind nach herrschender Meinung deshalb nicht erfasst. Die Grenze verläuft aber nicht an Ihrem Selbstverständnis, sondern an der tatsächlichen Ausgestaltung: Sobald auch Privatkunden über Ihre Website bestellen oder buchen können, sind Sie im Anwendungsbereich. Selbst wenn 95 Prozent Ihres Umsatzes mit Geschäftskunden läuft.

Ein Großhändler, dessen Shop nur nach Registrierung mit Gewerbenachweis und USt-IdNr. zugänglich ist, bleibt außen vor. Derselbe Händler mit einem frei zugänglichen Shop, in dem auch Privatkunden bestellen dürfen, ist drin. Wer sich auf die B2B-Ausnahme berufen will, sollte das im Bestellprozess sauber und konsequent abbilden, nicht nur in den AGB.

Mythos 4: „Kleine Unternehmen sind sowieso ausgenommen“

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme existiert, aber sie ist deutlich enger, als viele glauben.

Was wirklich gilt: Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Kleinstunternehmen heißt: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Es müssen also die Beschäftigten-Grenze und eines der beiden Finanzkriterien eingehalten sein – erst dann greift die Ausnahme. Und der meist übersehene Punkt: Sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer erfasste Produkte herstellt, importiert oder handelt, bleibt unabhängig von der Unternehmensgröße in der Pflicht.

Beispiel: Eine Werbeagentur mit fünf Mitarbeitern und kleinem Online-Buchungstool ist als Kleinst-Dienstleister befreit. Ein Fünf-Personen-Unternehmen, das E-Book-Reader vertreibt, ist es nicht. Und die Agentur mit zwölf Mitarbeitern ist trotz „kleiner“ Größe ebenfalls voll pflichtig – die Grenze liegt bei zehn.

Ein Hinweis für Wachstums-Unternehmen: Wer die Schwelle überschreitet, verliert die Ausnahme. Die Befreiung von heute ist kein Zustand für immer.

Mythos 5: „Ein Kontaktformular macht meine Website BFSG-pflichtig“

Hier wird es ehrlicherweise grau, und genau deshalb wird dieser Punkt draußen so unterschiedlich (und oft so absolut) dargestellt.

Was wirklich gilt: Ein bloßes, allgemeines Kontaktformular („Schreiben Sie uns eine Nachricht“) begründet nach überwiegender Einschätzung noch keinen elektronischen Geschäftsverkehr; es fehlt der Bezug zum Vertragsabschluss. Je konkreter und verbindlicher das Formular aber auf einen Vertrag zielt, desto eher kippt die Bewertung. Eine „verbindliche Buchungsanfrage“ mit Terminauswahl und Preisangabe ist etwas anderes als ein Nachrichtenfeld.

Wichtig zu wissen: Einige Industrie- und Handelskammern ordnen Kontaktformulare pauschal als erfasst ein, spezialisierte Kanzleien differenzieren stärker. Eine gerichtliche Klärung gibt es bislang nicht. Wer auf Nummer sicher gehen will, gestaltet Formulare von vornherein barrierefrei. Der Aufwand dafür ist überschaubar, und gut investiert ist er ohnehin (dazu unten mehr).

Beispiel: Das Nachrichtenformular einer Schreinerei ist nach überwiegender Lesart unkritisch. Das Anfrageformular eines Ferienhauses mit Kalender, Personenzahl und „verbindlich anfragen“-Button sollte man dagegen wie eine Buchungsstrecke behandeln.

Mythos 6: „Bestehende Websites haben Bestandsschutz bis 2030″

Diesen Satz hören wir regelmäßig. Er beruht auf einer Verwechslung.

Für Websites, Apps und Online-Shops gibt es keine allgemeine Übergangsfrist. Die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025, auch für Seiten, die lange vorher gebaut wurden. Die berühmte 2030-Frist betrifft etwas anderes: Altverträge über Dienstleistungen, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, dürfen längstens bis zum 27. Juni 2030 unverändert weiterlaufen. Für Selbstbedienungsterminals gilt zudem eine gerätebezogene Frist von bis zu 15 Jahren ab Inbetriebnahme.

Der „Bestandsschutz“ schützt also alte Verträge und alte Automaten. Nicht Ihre alte Website. Ein Online-Shop von 2019 musste zum 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Punkt. Dass er „schon immer so war“, ist kein Argument.

Mythos 7: „Ein Barrierefreiheits-Widget reicht völlig“

Der wohl teuerste Mythos der Liste, weil er sich so bequem anfühlt: Ein JavaScript-Schnipsel einbauen, Häkchen dran, fertig.

Was wirklich gilt: Sogenannte Overlay-Tools legen sich als Schicht über die bestehende Seite und bieten Anpassungen wie Kontrast- oder Schriftgrößen-Umschalter. Was sie nicht tun: den Quellcode barrierefrei machen. Bestehen bleiben typischerweise

  • fehlende oder falsche Überschriften-Struktur,
  • unbeschriftete Formularfelder,
  • fehlende Alt-Texte,
  • Tastaturfallen und kaputte Fokus-Reihenfolgen.

Viele Screenreader-Nutzer empfinden Overlays sogar als zusätzliche Barriere, weil sie mit assistiven Technologien kollidieren.

Die Belege sind inzwischen deutlich: Die US-Handelsaufsicht FTC verpflichtete im Januar 2025 einen der bekanntesten Overlay-Anbieter zur Zahlung von 1 Million US-Dollar, wegen der irreführenden Behauptung, sein Tool könne Websites vollständig konform machen. Und in den USA richtete sich 2024 rund ein Viertel aller Barrierefreiheits-Klagen gegen Websites, die ein solches Widget einsetzen. Das Widget hat die Klagen also nicht verhindert.

Beispiel: Ein Shop bindet ein Overlay ein, die Produktbilder haben aber weiterhin keine Alt-Texte und der Bestell-Button ist per Tastatur nicht erreichbar. Ergebnis: Geld für das Widget ausgegeben, rechtlich nichts gewonnen.

Mythos 8: „Mein Theme ist barrierefrei – also bin ich auf der sicheren Seite“

Ein Klassiker aus der WordPress-Welt, den wir als Agentur besonders gut kennen.

Was wirklich gilt: Bewertet wird nie das Theme, sondern die fertige Website im Ganzen, inklusive Inhalten, Plugins, Formularen, eingebetteten Diensten und PDFs. Ein „accessibility-ready“ Theme ist eine gute Basis, mehr nicht. Die meisten Verstöße entstehen gar nicht im Theme, sondern im Redaktionsalltag: Bilder ohne Alternativtext, hellgraue Schrift auf weißem Grund, „hier klicken“-Links, ein unzugängliches Buchungs-Plugin.

Beispiel: Ein Unternehmen kauft ein als barrierefrei beworbenes Premium-Theme. Zwei Jahre später finden sich auf der Seite Dutzende Bilder ohne Alt-Text, ein kontrastarmes Farbschema aus dem Corporate Design und ein Kontakt-Plugin, dessen Fehlermeldungen nur farblich angezeigt werden. Das Theme war nie das Problem.

Barrierefreiheit ist deshalb auch kein Projekt mit Enddatum, sondern ein Prozess. Jeder Relaunch, jedes neue Plugin und jeder neue Inhalt kann sie verbessern oder beschädigen.

Mythos 9: „Die Abmahnwelle rollt“ / „Es passiert sowieso nichts“

Zwei Mythen, ein Abschnitt. Beide Extreme verfehlen die Realität, ein gutes Jahr nach dem Stichtag.

Was wirklich passiert ist: Ja, es gibt seit Sommer 2025 BFSG-Abmahnungen, im Wesentlichen zurückzuführen auf sehr wenige, immer gleiche Absender mit Vergleichsangeboten von einigen hundert Euro. Fachanwälte halten viele dieser Schreiben für angreifbar: Oft fehlt ein echtes Wettbewerbsverhältnis, oft ist das BFSG auf die abgemahnte Seite gar nicht anwendbar, oft greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme. Von einer flächendeckenden Abmahnwelle wie einst bei der DSGVO kann keine Rede sein. Und ein Punkt wird dabei gern übersehen: Ob BFSG-Verstöße überhaupt wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, ist gerichtlich noch nicht geklärt.

„Es passiert nichts“ stimmt aber ebenso wenig. Die Marktüberwachung ist angelaufen: Die Länder haben dafür eine gemeinsame Stelle geschaffen (MLBF, Sitz Magdeburg), die seit Ende 2025 arbeitet. Der Bußgeldrahmen reicht je nach Verstoß bis 100.000 Euro, bei Informations- und Dokumentationspflichten bis 10.000 Euro. Im Extremfall kann die Behörde das Angebot einer Dienstleistung sogar untersagen. Dass bislang keine spektakulären Bußgelder öffentlich geworden sind, sagt vor allem eines: Die Behörde baut noch auf. Anlaufphase ist keine Entwarnung.

Beispiel: Wer heute eine BFSG-Abmahnung erhält, sollte weder in Panik zahlen noch sie ignorieren, sondern anwaltlich prüfen lassen. Und wer gar nicht erst angreifbar sein will, arbeitet an der Umsetzung statt an Ausreden.

Mythos 10: „Barrierefreiheit lohnt sich nur für eine kleine Minderheit“

Der Mythos mit dem größten betriebswirtschaftlichen Denkfehler.

Was wirklich gilt: In Deutschland leben rund 7,9 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung, das ist fast jede elfte Person. Rechnet man leichtere Einschränkungen dazu, wird die Gruppe deutlich größer. Dazu kommen rund 19 Millionen Menschen über 65: knapp ein Viertel der Bevölkerung, mit nachlassendem Sehvermögen, feinmotorischen Einschränkungen, anderen Nutzungsgewohnheiten. Und über 90 Prozent der schweren Behinderungen werden im Laufe des Lebens erworben. Barrierefreiheit ist keine Nische. Sie ist eine Investition in die eigene künftige Kundschaft. Warum sich das auch jenseits des Gesetzes lohnt, haben wir schon vor Jahren beschrieben: Warum ist Barrierefreiheit bei einer Website so wichtig?

Dazu kommt der handfeste Nebeneffekt: Vieles, was Barrierefreiheit verlangt (saubere Überschriften-Struktur, beschreibende Alt-Texte, verständliche Linktexte, gute Kontraste, logisch aufgebaute Seiten), ist deckungsgleich mit dem, was gutes SEO ausmacht. Wer barrierefrei baut, baut fast automatisch suchmaschinenfreundlich.

Der Handlungsbedarf ist real: Die jährliche WebAIM-Million-Analyse fand zuletzt auf 95,9 Prozent von einer Million untersuchter Startseiten automatisch erkennbare WCAG-Fehler. Die Konkurrenz ist also fast überall angreifbar. Wer sauber umsetzt, hebt sich ab.

Beispiel: Ein Online-Shop verbessert Kontraste, Formular-Beschriftungen und Alt-Texte. Davon profitieren nicht nur Nutzer mit Screenreader, sondern jeder Kunde, der bei Sonnenlicht am Smartphone bestellt – und die Sichtbarkeit bei Google gleich mit.

Was heißt das jetzt konkret für Ihr Unternehmen?

Drei Fragen bringen Sie auf den Punkt:

  • Können Verbraucher über Ihre Website kaufen, buchen oder verbindlich anfragen? Wenn nein, sind Sie vom BFSG in der Regel nicht erfasst. Barrierefreiheit bleibt trotzdem sinnvoll (siehe Mythos 10).
  • Sind Sie Kleinst-Dienstleister (unter 10 Beschäftigte, maximal 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme)? Dann sind Sie ausgenommen, solange beides so bleibt.
  • Wenn Sie erfasst sind: Maßstab ist in der Praxis die europäische Norm EN 301 549, die für Web-Inhalte auf die WCAG 2.1, Level AA verweist. Dazu kommt die oft übersehene Pflicht, Informationen zur Barrierefreiheit Ihrer Dienstleistung öffentlich bereitzustellen (§ 14 i.V.m. Anlage 3 BFSG).

Ehrliche Antwort statt Verkaufs-Blabla: Nicht jedes KMU muss handeln. Aber jedes KMU sollte wissen, wo es steht – bevor es ein Abmahner, ein Prüfer oder schlicht ein verlorener Kunde weiß.

Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre Website steht: Kontaktieren Sie uns gerne für einen kostenfreien Schnellcheck. Wir zeigen Ihnen, wie Ihre Website technisch dasteht, wo die größten Baustellen liegen – und sagen genauso ehrlich, wenn aus unserer Sicht kein Handlungsbedarf besteht.

Dieser Artikel gibt den Rechtsstand vom Juli 2026 wieder und ist eine allgemeine Information — er ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob Ihr Unternehmen konkret unter das BFSG fällt, klären Sie im Zweifel mit Ihrem Rechtsanwalt; bei der technischen Umsetzung unterstützen wir Sie gerne.

Vielen Dank fürs Lesen,
Ihr Peter Fürsicht

Peter-Fuersicht-WordPress-DozentÜber den Autor: Peter Fürsicht
Hallo lieber Leser, ich schreibe in diesem Blog über Aktuelles und Interessantes aus unserem direkten Firmenumfeld im Bereich Onlinemarketing und Social Media Marketing sowie als WordPress Agentur in München. Ich freue mich auf spannende Diskussionen.
Meine Qualifikationen: zertifizierter Online-Marketing-Manager (macromedia), zert. Datenschutzbeauftragter, zweifach ZdK-zertifizierter Automobilverkäufer (BMW, Mercedes) mit über 16 Jahren Berufserfahrung, Ausbildung zum Verkaufsleiter (BMW), Coach für Nachwuchsverkäufer innerhalb der ZdK-zertifizierten Ausbildung. Als Dozent für Onlinemarketing bin ich u.a. bei der Macromedia-Akademie und der PTM Akademie in München tätig.

Für Meinungen, Wünsche und Anregungen können Sie mich direkt kontaktieren: pf@max2-consulting.de