Von Published On: 13. Juli 20269,8 min read
Published On: 13. Juli 20269,8 min read

Nehmen wir einen Betrieb mit neun Beschäftigten. Website seit Jahren unverändert, Online-Terminbuchung eingebaut, alles läuft. Dann liest der Inhaber irgendwo die Zahl 100.000 Euro Bußgeld und fragt sich, ob er seine Seite jetzt abschalten muss.

Muss er nicht. Und ziemlich sicher fällt er sogar unter eine Ausnahme, die in den meisten Ratgebern falsch oder gar nicht erklärt wird. Genau dort entscheidet sich, ob Sie einen fünfstelligen Umbau vor sich haben oder eine Nachmittagsaufgabe.

Das Wichtigste vorweg

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025, verpflichtet aber nicht pauschal zur barrierefreien Website. Es greift nur, wenn Sie eine von fünf klar benannten Dienstleistungen oder eines von fünf klar benannten Produkten für Verbraucher anbieten. Für Dienstleistungen gibt es eine echte Ausnahme für Kleinstunternehmen, für Produkte nicht. Und wer betroffen ist, schuldet nicht nur Technik, sondern zusätzlich eine schriftliche Erklärung, die in der Praxis fast überall fehlt.

Was Sie hier nicht finden: den Satz „jede Website muss jetzt barrierefrei sein“. Der ist falsch.

Schritt 1: Bieten Sie eine der fünf Dienstleistungen an?

Das Gesetz zählt sie abschließend auf (§ 1 BFSG):

  1. Telekommunikationsdienste
  2. Elemente von Personenbeförderungsdiensten (Fahrpläne, Tickets, Ticketautomaten)
  3. Bankdienstleistungen für Verbraucher
  4. E-Books und die dazugehörige Software
  5. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Für den normalen Mittelstandsbetrieb ist nur Nummer 5 relevant, und die klingt weiter, als sie ist. Gemeint sind Angebote, bei denen ein Verbraucher auf Ihrer Website oder in Ihrer App einen Vertrag abschließt. Nicht Information, nicht Werbung, nicht Imagepflege.

Betroffen sind Sie also, wenn auf Ihrer Seite:

  • ein Onlineshop mit Warenkorb und Kasse läuft,
  • eine Übernachtung, ein Tisch oder ein kostenpflichtiger Termin verbindlich gebucht wird,
  • ein Abo oder eine Mitgliedschaft abgeschlossen wird,
  • Tickets verkauft werden,
  • digitale Produkte zum Sofortdownload angeboten werden.

Nicht betroffen sind Sie, wenn Ihre Seite nur informiert:

  • Imagewebsite mit Leistungsübersicht,
  • Blog, Magazin, Ratgeberseite ohne Verkauf,
  • Website mit reinem Kontaktformular,
  • Vereinsseite ohne kostenpflichtiges Angebot.

Ein Kontaktformular, über das jemand eine Anfrage stellt und danach ein Angebot per Telefon oder Mail bekommt, ist kein Vertragsabschluss auf der Website. Vorsicht nur, wenn Ihr „Kontaktformular“ faktisch ein Bestellformular ist, weil der Kunde dort Leistung, Menge und Termin auswählt und Sie hinterher nur noch bestätigen. Dann entscheidet die Funktion, nicht der Name. Wer knapp an dieser Grenze liegt, lässt das besser kurz prüfen.

Und ein Sonderfall, der oft unterschätzt wird: Läuft die Buchung über ein eingebettetes Fremdsystem, kommt der Vertrag trotzdem zwischen Ihnen und dem Kunden zustande. Darauf, dass das Widget von jemand anderem stammt, können Sie sich nicht zurückziehen. Sie können aber Ihren Anbieter in die Pflicht nehmen, und das ist meist die wirksamste Einzelmaßnahme überhaupt.

Schritt 2: Verkaufen Sie eines der fünf Produkte?

Auch diese Liste ist abschließend: Computer-Hardware samt Betriebssystem für Verbraucher, Selbstbedienungsterminals (Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, Informationsterminals), Telekommunikations-Endgeräte, Endgeräte für audiovisuelle Mediendienste, E-Book-Lesegeräte.

Das betrifft Hersteller, Importeure und Händler. Für die allermeisten Handwerks-, Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetriebe lautet die Antwort hier schlicht Nein. Merken Sie sich die Frage trotzdem, denn gleich wird sie wichtig.

Schritt 3: Sind Sie Kleinstunternehmen?

Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes ist, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat.

Achten Sie auf die Verknüpfung: Die Beschäftigtenzahl muss immer stimmen, bei den Geldgrößen reicht eine von beiden. Ein Betrieb mit acht Leuten, 4 Millionen Umsatz und 1,5 Millionen Bilanzsumme bleibt also Kleinstunternehmen.

Und jetzt der Satz, an dem sich alles entscheidet (§ 3 Abs. 3 BFSG):

„Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“

Dienstleistungen. Nicht Produkte. Der Fünf-Personen-Betrieb mit Onlineshop ist raus. Der Fünf-Personen-Betrieb, der Zahlungs- oder Informationsterminals herstellt oder importiert, ist voll in der Pflicht, egal wie klein er ist. Für Produkte kennt das BFSG keine Kleinstunternehmen-Ausnahme, und das ist schon in der zugrunde liegenden EU-Richtlinie so angelegt.

Zwei praktische Hinweise. Erstens: Wenn Sie knapp unter zehn Beschäftigten liegen, viele Teilzeitkräfte haben oder zu einem Beteiligungsverbund gehören, verlassen Sie sich nicht ungeprüft auf die Ausnahme. Wie im deutschen Vollzug genau gezählt wird, ist noch nicht durchentschieden. Wer sichergehen will, rechnet nach den Regeln der EU-Definition für Kleinstunternehmen (Empfehlung 2003/361/EG). Zweitens: Die Ausnahme endet mit der zehnten Einstellung, ohne Karenzzeit und ohne Bestandsschutz. Wer mit acht Leuten und einem Shop wächst, plant die Barrierefreiheit besser in den nächsten Relaunch ein, statt sie später als Notoperation zu bezahlen.

Wenn Sie betroffen sind: was konkret zu tun ist

Barrierefrei heißt im Gesetz: auffindbar, zugänglich und nutzbar ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. In der Praxis sind es fast immer dieselben Punkte, nach Häufigkeit sortiert:

  1. Zu geringe Kontraste bei Buttons, Platzhaltertexten und hellgrauer Sekundärschrift. Häufigster Fehler, billigster Fix.
  2. Formulare ohne echte Labels. Ein Platzhalter im Feld ist kein Label.
  3. Kasse oder Buchungsstrecke nicht mit der Tastatur bedienbar. Custom-Dropdowns, Datepicker und Zahlungs-Iframes zerlegen die Tab-Reihenfolge.
  4. Fehlermeldungen nur farbig. Rot umrandet reicht nicht, es braucht Text.
  5. Bilder ohne Alternativtext oder mit dem Dateinamen darin.
  6. Cookie-Banner, das die Seite blockiert und selbst nicht bedienbar ist.
  7. Kein sichtbarer Fokus, meist durch ein outline: none im Theme.
  8. Überschriften als Designelement gewählt, nicht als Struktur.
  9. Videos ohne Untertitel, PDFs ohne Textebene.

Punkte 1, 2, 5, 7 und 8 sind in aller Regel in wenigen Tagen erledigt. Punkte 3 und 6 sind die teuren.

Der schnellste Selbsttest dauert zwei Minuten: Maus weglegen und einmal per Tab-Taste komplett durch Ihre Kasse oder Buchungsstrecke bis zur Bestätigung.

Beim Cookie-Banner lohnt der Blick doppelt. Ein Banner, dessen „Ablehnen“ hellgrau auf weiß steht und das sich nicht per Tastatur bedienen lässt, ist gleichzeitig ein Barrierefreiheits- und ein Datenschutzproblem: Eine Einwilligung, die ein Teil Ihrer Besucher gar nicht wirksam erteilen kann, trägt Ihr Tracking nicht. Ein Fix, zwei Rechtsgebiete.

Die Pflicht, die fast alle übersehen

Wenn Sie aus diesem Text eine Sache mitnehmen, dann diese: Barrierefreiheit ist beim BFSG nicht nur Technik, sondern auch eine Informationspflicht. Sie müssen eine Erklärung nach Anlage 3 des Gesetzes erstellen und öffentlich zugänglich machen (§ 14 BFSG). Beides zusammen, verbunden mit „und“. Eine technisch saubere Website ohne diese Erklärung erfüllt das Gesetz nicht.

Hineingehören: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, die nötigen Erläuterungen zur Nutzung, eine Darlegung, wie Sie die Anforderungen erfüllen, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Der letzte Punkt ist der Lackmustest.

Der richtige Ort ist eine eigene Seite, aus dem Footer verlinkt, neben Impressum und Datenschutzerklärung. Und sie ist keine Einmalaufgabe: Ändern Sie Ihre Buchungsstrecke, muss die Erklärung mit. Verwechseln Sie sie übrigens nicht mit der „Erklärung zur Barrierefreiheit“ nach BITV-Muster. Die gehört zu einem anderen Gesetz, das öffentliche Stellen verpflichtet, und kennt die Angabe der Marktüberwachungsbehörde gar nicht.

Was passiert, wenn Sie nichts tun?

Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 100.000 Euro für die schweren Fälle, dazu zählt das Anbieten einer Dienstleistung ohne erfüllte Anforderungen oder ohne die Erklärung, und bei bis zu 10.000 Euro für verletzte Informations- und Auskunftspflichten (§ 37 BFSG).

„Bis zu“ ist der entscheidende Teil: ein Rahmen, kein Regelsatz. Ein Bußgeld setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus und richtet sich nach Schwere und wirtschaftlichen Verhältnissen. Wer bei der ersten Beanstandung nachbessert, muss sich um sechsstellige Beträge keine Sorgen machen.

Praktisch relevanter als die Zahl ist der Auslöser: Ein einzelner betroffener Verbraucher kann einen Antrag stellen, und die Marktüberwachungsbehörde muss dann ein Verfahren einleiten. Sie bekommen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder mit Sitz in Magdeburg.

Es kursieren außerdem Berichte über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Ob ein BFSG-Verstoß überhaupt abmahnfähig ist, ist gerichtlich noch nicht geklärt, denn das Gesetz bringt ein eigenes Durchsetzungssystem mit. Liegt ein solches Schreiben bei Ihnen, gilt trotzdem: nicht ignorieren, keine vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben, anwaltlich prüfen lassen.

Das eigentliche Risiko liegt ohnehin woanders. Eine Kasse, die sich nicht bedienen lässt, kostet Sie jeden Tag Umsatz. Das ist teurer als jede Abmahnung.

Und die Frist bis 2030 oder 2040?

Die betrifft Sie fast sicher nicht. Wer eine erfasste Dienstleistung anbietet, schuldet die Barrierefreiheit seit dem 28. Juni 2025, ohne Übergangsfrist.

Die viel zitierte Frist bis zum 27. Juni 2030 bezieht sich auf Produkte, die zur Erbringung einer Dienstleistung eingesetzt werden und vor dem Stichtag schon rechtmäßig im Einsatz waren, sowie auf vorher geschlossene Dienstleistungsverträge (§ 38 BFSG). Das ist keine Schonfrist für Websites und Shops. Die Zahl 2040 steht so gar nicht im Gesetz: Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer laufen, längstens fünfzehn Jahre ab Inbetriebnahme. Ein Terminal von 2015 muss 2030 raus.

Wenn Sie also lesen, Sie hätten bis 2030 Zeit, prüfen Sie, worauf sich der Satz bezieht. Meistens ist er falsch abgeschrieben.

Was kostet das?

Das hängt vom Ausgangszustand ab, und eine seriöse Zahl bekommen Sie erst nach einer Prüfung. Die Bandbreite lässt sich aber gut beschreiben. Kontraste, Alternativtexte, Formularlabels, Fokus-Sichtbarkeit und Überschriftenstruktur sind bei einem sauber gebauten WordPress-Projekt eine Sache von wenigen Tagen. Teuer wird es an genau zwei Stellen: bei einem individuell entwickelten Checkout, der nicht tastaturbedienbar ist, und bei einem Buchungs- oder Zahlungssystem eines Drittanbieters, das sich nicht anpassen lässt und ausgetauscht werden muss. Dort landen Sie schnell im fünfstelligen Bereich.

Deshalb der Tastaturtest zuerst. Er sagt Ihnen in zwei Minuten, in welcher Hälfte dieser Bandbreite Sie stehen.

Häufige Fragen

Gilt WCAG 2.1 Level AA jetzt gesetzlich?

Nicht als Kriterienkatalog. Weder das BFSG noch die zugehörige Verordnung nennen WCAG namentlich. Verbindlich ist aber der Stand der Technik, und den bilden für Webangebote derzeit EN 301 549 und WCAG 2.1 AA ab. WCAG ist damit der maßgebliche Umsetzungsmaßstab, und wer davon abweicht, muss darlegen, dass er die Anforderungen auf anderem Weg in gleichem Maße erfüllt.

Reicht ein Accessibility-Overlay oder ein Barrierefreiheits-Widget?

Nein. Ein Werkzeug, das Kontraste umschaltet und vorliest, ändert nichts an fehlenden Labels, kaputter Tab-Reihenfolge oder einem nicht bedienbaren Zahlungs-Iframe. Verlangt ist, dass die Dienstleistung selbst nutzbar ist.

Mein Shop läuft über Shopify oder WooCommerce, ist das nicht Sache des Herstellers?

Nein. Verpflichtet ist der Dienstleistungserbringer, also Sie. Das Shopsystem ist Ihr Werkzeug. Nehmen Sie Ihren Anbieter in die Pflicht, die Verantwortung gegenüber der Behörde bleibt trotzdem bei Ihnen.

Wir sind reines B2B, betrifft uns das?

Das Gesetz schützt Verbraucher. Ein Shop, der ausschließlich an Gewerbetreibende verkauft, ist nicht erfasst. „Ausschließlich“ ist ernst gemeint: Ein unverbindliches Häkchen genügt nicht, wenn faktisch jeder bestellen kann. Und der Verbraucherbegriff schließt gemischt private und betriebliche Käufe ein, solange der private Zweck überwiegt.

Wir sind ein Verein, gilt das für uns?

Nicht die Rechtsform entscheidet, sondern das Angebot. Ein Verein, der online kostenpflichtige Tickets verkauft, erbringt eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Verein mit reiner Informationsseite nicht.

Ich bin nicht betroffen. Soll ich es trotzdem machen?

Wenn ohnehin ein Relaunch ansteht: ja. Der Großteil dieser Arbeit ist sauberes Handwerk, das gleichzeitig Ihre Conversion und Ihre Auffindbarkeit verbessert.

Wo Ihre Website wirklich steht

Die ehrliche Antwort auf die meisten Anfragen, die uns zum BFSG erreichen, lautet: Sie sind nicht betroffen, und wir sagen Ihnen auch, warum. Wo doch, geht es meist um eine überschaubare Liste konkreter Punkte.

Wenn Sie Klarheit wollen, schauen wir uns Ihre Seite gemeinsam an: die zwei Eingangsfragen, die Kleinstunternehmen-Prüfung, ein Tastaturtest durch Ihre Kasse oder Buchungsstrecke und die Frage nach der Erklärung. Danach wissen Sie, ob Sie handeln müssen und was es ungefähr kostet.

Melden Sie sich einfach. Ein erstes Gespräch kostet Sie nichts außer einer halben Stunde.

Rechtsstand: August 2026. Dieser Beitrag stammt von Peter Fürsicht, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Vielen Dank fürs Lesen,
Ihr Peter Fürsicht

Peter-Fuersicht-WordPress-DozentÜber den Autor: Peter Fürsicht
Hallo lieber Leser, ich schreibe in diesem Blog über Aktuelles und Interessantes aus unserem direkten Firmenumfeld im Bereich Onlinemarketing und Social Media Marketing sowie als WordPress Agentur in München. Ich freue mich auf spannende Diskussionen.
Meine Qualifikationen: zertifizierter Online-Marketing-Manager (macromedia), zert. Datenschutzbeauftragter, zweifach ZdK-zertifizierter Automobilverkäufer (BMW, Mercedes) mit über 16 Jahren Berufserfahrung, Ausbildung zum Verkaufsleiter (BMW), Coach für Nachwuchsverkäufer innerhalb der ZdK-zertifizierten Ausbildung. Als Dozent für Onlinemarketing bin ich u.a. bei der Macromedia-Akademie und der PTM Akademie in München tätig.

Für Meinungen, Wünsche und Anregungen können Sie mich direkt kontaktieren: pf@max2-consulting.de