Von Published On: 6. Juli 202631,4 min read
Published On: 6. Juli 202631,4 min read

Bei mir klingelt gerade regelmäßig das Telefon, und am anderen Ende ist ein verunsicherter Handwerker, ein Zahnarzt oder eine Kanzlei: „Herr Fürsicht, stimmt das — ab August dürfen wir keine KI-Bilder mehr nutzen? Müssen wir jetzt unsere ganze Website umbauen?“

Kurze Antwort: Nein. Niemand verbietet Ihnen ab dem 2. August 2026 KI-Bilder oder KI-Texte. Es gibt kein Verbot. Es gibt eine Kennzeichnungspflicht — und die trifft längst nicht jedes Bild und jeden Text, den Sie einsetzen. Für die allermeisten harmlosen Marketing- und Produktbilder ohne echte Personen ändert sich gar nichts.

Die längere Antwort ist wichtiger, denn es gibt sehr wohl ein paar Konstellationen, bei denen Sie ab August wirklich aufpassen müssen — und ein paar Fallstricke rund um Urheberrecht und Wettbewerbsrecht, die mit dem AI Act gar nichts zu tun haben, aber schneller teuer werden als jedes EU-Bußgeld. Genau die sortiere ich Ihnen hier.

Ein Wort vorab: Ich bin zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter, kein Rechtsanwalt. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage praxisnah ein und ersetzt in Ihrem konkreten Einzelfall keine anwaltliche Prüfung. Wo etwas juristisch umstritten ist, sage ich es Ihnen offen.

Lesen Sie hier:

Das Wichtigste in drei Sätzen

Ab dem 2. August 2026 gilt die Transparenzpflicht aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung — das ist eine Kennzeichnungs-, keine Verbotspflicht, und sie betrifft vor allem sogenannte Deepfakes (täuschend echt wirkende Bild-, Ton- oder Videoinhalte) sowie KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Normale Firmentexte, abstrakte KI-Bilder und Stimmungsbilder ohne reale Personen sind in aller Regel nicht kennzeichnungspflichtig, und wenn ein Mensch Ihre Texte redaktionell prüft und verantwortet, greift ohnehin eine Ausnahme. Das größere praktische Risiko für Ihr Unternehmen ist meist nicht das Bußgeld der Behörde, sondern die schnelle Abmahnung durch einen Mitbewerber — und die kann Sie schon heute treffen, wenn KI-Inhalte irreführen.

Was sich am 2. August 2026 wirklich ändert

Zum 2. August 2026 werden die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 — der EU-KI-Verordnung, kurz KI-VO oder „AI Act“ — anwendbares Recht. Dieses Datum steht fest.

Der entscheidende Punkt, den fast alle Panikmeldungen unterschlagen:

Verbot ist nicht gleich Kennzeichnung.

Artikel 50 enthält an keiner Stelle ein Verbot, KI zu nutzen, KI-Bilder zu erstellen oder KI-Texte zu veröffentlichen. Es geht ausschließlich um Transparenz: In bestimmten Fällen müssen Sie offenlegen, dass ein Inhalt von KI erzeugt oder verändert wurde. Sie dürfen nach dem 2. August weiterhin:

  • KI-Bilder auf Ihrer Website nutzen
  • Texte mit ChatGPT, Copilot oder Gemini schreiben lassen
  • einen Chatbot betreiben
  • KI-generierte Grafiken in Social Media posten

Die einzige Frage ist: Müssen Sie es kennzeichnen — ja oder nein? Und diese Frage beantwortet sich für den Großteil der typischen KMU-Inhalte mit „Nein“.

Wer Ihnen erzählt, ab August sei KI auf der Website tabu, verkauft Ihnen Angst. Wer behauptet, das Thema betreffe nur Konzerne, verharmlost. Beides ist falsch. Bleiben wir bei den Fakten.

Wer ist überhaupt betroffen: Anbieter oder Betreiber?

Die KI-VO unterscheidet zwei Rollen, und diese Unterscheidung entscheidet darüber, welche Pflicht Sie überhaupt treffen kann.

Anbieter (im Gesetz: „Provider“) ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt — also OpenAI (ChatGPT), Google (Gemini), Midjourney, Anthropic und Co.

Betreiber (im Gesetz: „Deployer“) ist, wer ein solches KI-System im beruflichen Kontext einsetzt. Das sind Sie. Sobald Sie ein KI-Tool nutzen, um ein Bild für Ihre Website, einen Text für Ihr Angebot oder einen Post für Instagram zu erzeugen, sind Sie Betreiber.

Warum das wichtig ist: Einige der schärfsten Pflichten aus Artikel 50 treffen ausschließlich den Anbieter, nicht Sie.

  • Artikel 50 Absatz 2 verpflichtet die Anbieter, ihre KI-Ausgaben technisch, maschinenlesbar als künstlich erzeugt zu markieren — per Wasserzeichen, Metadaten oder vergleichbaren Verfahren. Das ist Aufgabe von OpenAI und Google, nicht Ihre. Sie müssen keine Wasserzeichen-Technologie entwickeln.
  • Für Sie als Betreiber sind praktisch vor allem zwei Fälle relevant, beide aus Artikel 50 Absatz 4: Deepfake-Bilder/-Videos/-Töne und bestimmte KI-Texte. Dazu kommt der Chatbot-Fall (Absatz 1).

Das ist die gute Nachricht: Der komplizierte technische Teil geht an Ihnen vorbei. Für Sie bleibt die überschaubare Frage, ob ein konkreter Inhalt sichtbar gekennzeichnet werden muss.

KI-Bilder: Wann kennzeichnen, wann nicht?

Hier liegt die größte Verunsicherung — und hier lohnt sich das genaue Hinsehen.

Die Deepfake-Definition ist weiter, als Sie denken

Kennzeichnungspflichtig sind nach Artikel 50 Absatz 4 KI-Bilder, die ein Deepfake sind. Und „Deepfake“ bedeutet im Gesetz etwas anderes als in der Alltagssprache. Die Legaldefinition (Artikel 3 Nummer 60 KI-VO) meint nicht nur gefälschte Promi-Videos. Ein Deepfake ist jeder KI-erzeugte oder -veränderte Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt erscheinen würde.

Mehrere Kanzleien legen den Begriff bewusst weit aus: Erfasst sind danach auch realistisch wirkende KI-Produktbilder, KI-Orte und KI-Situationen — nicht nur manipulierte Aufnahmen realer Menschen.

Die entscheidende Kontrollfrage

Statt sich in Definitionen zu verlieren, stellen Sie sich eine einzige Frage:

Kann der durchschnittliche Betrachter durch das Bild getäuscht werden — hält er es für eine echte Aufnahme?
  • Nein → in aller Regel keine Kennzeichnung nötig.
  • Ja → kennzeichnen.

Klar keine Kennzeichnung

Offensichtlich künstliche oder fantastische Bilder sind kein Deepfake und damit frei:

  • ein Comic, eine flache Illustration, ein Key Visual im Zeichentrick-Look
  • das sprichwörtliche Einhorn über dem Regenbogen, die Meerjungfrau im Supermarkt
  • abstrakte Stimmungs- und Hintergrundbilder

Und ganz praktisch: Das KI-Hero-Bild auf der Handwerker-Website — eine generische, stimmungsvolle Werkzeug- oder Baustellen-Grafik ohne erkennbare reale Personen und ohne eine konkret identifizierbare Adresse — ist kein Deepfake. Hier müssen Sie nichts kennzeichnen.

Klar kennzeichnen

Am anderen Ende ist die Sache genauso eindeutig:

  • ein KI-Video, das eine reale Person Dinge sagen lässt, die sie nie gesagt hat
  • eine geklonte Stimme
  • das KI-„aufgehübschte“ Foto einer realen Immobilie beim Makler — virtuell möbliert, Fassade begradigt, Garten verschönert. Hier existiert der Ort wirklich und ist identifizierbar; das Bild erweckt einen Eindruck, der nicht der Realität entspricht. Das ist ein Lehrbuchfall. (Ergänzend: In der Immobilienbranche gilt es ohnehin als guter Standard, virtuell möblierte oder nachbearbeitete Objektbilder kenntlich zu machen — unabhängig vom AI Act.)

Der ehrliche Graubereich: fotorealistische, aber erfundene Bilder

Und jetzt der Punkt, an dem ich Ihnen keine Scheinsicherheit verkaufe, weil es sie nicht gibt: Rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist die Behandlung von fotorealistischen Bildern, die keine reale Person zeigen, aber täuschend echt wirken:

  • das KI-„Team-Foto“ der Zahnarztpraxis mit erfundenen, aber echt aussehenden „Mitarbeitern“
  • das KI-Model im Onlineshop, das die Kleidung präsentiert
  • der virtuelle Influencer
  • das KI-Foto eines Gerichts in der Gastronomie, das so nie auf dem Teller liegt

Hier stehen sich zwei Auslegungen gegenüber. Die eine liest den Wortlaut eng („wirkliche Personen“) und sagt: erfundene Menschen sind keine realen Menschen, also kein Deepfake. Die andere stellt auf den Schutzzweck ab — Verhinderung von Täuschung — und sagt: Wenn der Betrachter es für echt hält, muss gekennzeichnet werden. Mehrere Kanzleien tendieren zur zweiten, vorsichtigeren Linie.

Meine klare Empfehlung: im Zweifel kennzeichnen. Der Aufwand ist minimal, das Risiko einer Fehleinschätzung in die andere Richtung ist es nicht. Und bei den genannten Beispielen — KI-Team-Foto, KI-Model, KI-Gericht — kommt fast immer ein zweites, schärferes Risiko hinzu, das gar nicht am AI Act hängt: die wettbewerbsrechtliche Irreführung. Dazu weiter unten mehr.

Und weil beim KI-Gericht erfahrungsgemäß die Emotionen hochkochen: Bleiben wir ehrlich. Wenn ein KI-Bild einen Teller zeigt, der mit dem echten Gericht nichts mehr zu tun hat, ist das eine Irreführung — Punkt. Aber übertreiben wir es nicht: Idealisierte Essensfotos gibt es, seit es Speisekarten gibt. Mein Burger sah noch nie so aus wie auf dem Plakat über der Theke — und trotzdem haftet nicht jede Fast-Food-Kette seit Jahren dafür. Der Maßstab ist nicht „sieht appetitlicher aus als in echt“, sondern „täuscht über das, was der Gast tatsächlich bekommt“. Ein ehrliches „Serviervorschlag“ oder „Symbolfoto“ entschärft das in aller Regel — solange die Abweichung nicht so groß ist, dass auch der Hinweis die Täuschung nicht mehr auffängt. Und genau das gilt auch für KI-Bilder.

Der Praxisfall Video: Ihr Vortrag mit KI-Avatar (HeyGen, Synthesia & Co.)

Ein Fall, der immer häufiger vorkommt: Sie halten einen echten, inhaltlich korrekten Fachvortrag — aber statt vor der Kamera zu stehen, lassen Sie das Video von einer KI-Avatar-Software wie HeyGen oder Synthesia erzeugen. Auf dem Video ist ein KI-generierter, animierter Klon von Ihnen zu sehen (Lippenbewegungen synthetisch, oft auch die Stimme geklont), der den Vortrag hält. Veröffentlicht wird das Ganze auf YouTube.

Die praktische Antwort: In aller Regel ist das kennzeichnungspflichtig. Ein solches Video ist ein Deepfake im Sinne des Gesetzes (Artikel 3 Nummer 60 KI-VO) — ein KI-erzeugter Bewegtbild- und (bei geklonter Stimme) Toninhalt, der eine wirkliche Person (Sie) so realistisch nachbildet, dass ein Betrachter ihn fälschlicherweise für eine echte Kameraaufnahme halten könnte. Damit greift die Offenlegungspflicht aus Artikel 50 Absatz 4. Ehrlich dazugesagt: Diese Einordnung von Eigen-Avataren ist juristisch noch jung — die Pflicht gilt erst ab dem 2. August 2026, gefestigte Behörden- oder Gerichtspraxis gibt es noch nicht. Der sichere Weg ist deshalb eindeutig: kennzeichnen.

Drei Punkte, die dabei fast immer falsch eingeschätzt werden:

  • „Es bin doch ich, und ich habe zugestimmt“ — hilft nicht. Ihre Einwilligung regelt das Persönlichkeitsrecht (dass überhaupt Ihr Bild und Ihre Stimme verwendet werden dürfen). Sie beseitigt aber nicht die Kennzeichnungspflicht gegenüber dem Publikum. Der AI Act schützt den Zuschauer: Er soll wissen, dass er einen synthetischen Avatar sieht und keine echte Kameraaufnahme — unabhängig davon, wer zugestimmt hat.
  • „Der Inhalt stimmt doch“ — egal. Für die Deepfake-Einordnung kommt es nicht darauf an, ob der Vortrag inhaltlich richtig ist, sondern nur darauf, ob die Darstellung KI-erzeugt und realitätsnah ist.
  • Die Kunst- oder Satire-Ausnahme greift nicht. Ein sachlicher Fachvortrag ist gerade keine erkennbar künstlerische oder satirische Darbietung — er tritt als authentische Wissensvermittlung auf. Also: offenlegen.

Achtung, der gefährlichere Fall: eine fremde Person. Klonen Sie Stimme oder Gesicht eines anderen Menschen — eines Mitarbeiters, eines Geschäftsführers, eines prominenten Testimonials —, dann ist die Kennzeichnung noch Ihr kleinstes Problem. Hier brauchen Sie zwingend die Einwilligung der betroffenen Person: Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG), Persönlichkeitsrecht und das Recht an der eigenen Stimme. Ohne diese Einwilligung ist das Video rechtswidrig — ganz unabhängig davon, ob Sie es als KI-generiert kennzeichnen.

Wo verläuft die Grenze?

  • Kennzeichnungspflichtig: vollsynthetischer Avatar, KI-Lippen-Sync mit erzeugten Mundbewegungen, geklonte Stimme, KI-Übersetzung, bei der Ihr Gesicht oder Ihre Stimme neu erzeugt wird.
  • In der Regel frei: ein echtes Kamera-Video von Ihnen, bei dem KI nur beim Schnitt, bei Untertiteln, bei den Folien oder als Teleprompter hilft — hier wird der Bild- und Toninhalt nicht wesentlich verändert.

Ein Nebengedanke noch: Dass HeyGen oder Synthesia als Anbieter ihre Ausgaben technisch (maschinenlesbar) als KI markieren müssen (Artikel 50 Absatz 2), ist deren Pflicht — und ersetzt Ihre eigene, sichtbare Kennzeichnung gegenüber dem Publikum nicht. Verlassen Sie sich also nicht darauf, dass „das Tool schon ein Wasserzeichen setzt“.

Und dann kommt noch YouTube dazu. Unabhängig vom AI Act verlangt YouTube über seine eigenen Richtlinien, dass Sie realistisch wirkende, mit KI erstellte oder stark veränderte Inhalte offenlegen — dafür gibt es beim Upload ein eigenes Feld und ein Hinweis-Label. Das sind zwei getrennte Ebenen: die gesetzliche Anforderung aus dem AI Act und die Plattform-Vorgabe von YouTube (AGB-Ebene; die Sanktion ist ein Label oder die Entfernung, kein Bußgeld).

So kennzeichnen Sie es richtig: ein klarer Hinweis zu Beginn des Videos (bei längeren Videos ggf. wiederholt oder dauerhaft eingeblendet), plus ein Satz in der Videobeschreibung, zum Beispiel: „Dieses Video wurde mit einem KI-Avatar erstellt; Sprecherdarstellung und Stimme sind synthetisch. Der Vortragsinhalt stammt von [Name].“ Beim YouTube-Upload zusätzlich das Feld für veränderte oder synthetische Inhalte setzen.

KI-Texte: Warum Ihre normalen Firmentexte frei sind

Bei Texten kann ich Sie weitgehend beruhigen. Die Kennzeichnungspflicht für KI-Texte aus Artikel 50 Absatz 4 ist eng gefasst und greift nur, wenn beide folgenden Bedingungen zutreffen:

  1. 1. Der Text informiert die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse — also gesellschaftlich, politisch oder ähnlich relevante Themen (Nachrichten, Politik, gesellschaftliche Krisen). Und
  2. 2. Es gibt keine menschliche redaktionelle Kontrolle, bei der eine Person die Verantwortung für den Text übernimmt.

Für den ganz normalen Geschäftsalltag heißt das:

  • Ihr Startseiten- und Leistungstext, Ihre Produktbeschreibungen, Ihre Landingpage, Ihr werblicher Blogartikel — kein „öffentliches Interesse“ in diesem Sinne. Keine Kennzeichnungspflicht.
  • Der Rechtsratgeber-Blog der Kanzlei, mit ChatGPT vorgeschrieben und vom Anwalt geprüft — selbst wenn man „öffentliches Interesse“ bejahen wollte, greift die Ausnahme der redaktionellen Verantwortung: Ein Mensch prüft, ein Mensch steht dafür ein. Keine Kennzeichnungspflicht.

Wo es kippt: Ein Verein oder eine Gemeinde, die einen KI-geschriebenen Beitrag zu einem gesellschaftspolitischen Thema ungeprüft veröffentlicht — hier ist „öffentliches Interesse“ direkt einschlägig, und ohne echte redaktionelle Prüfung besteht die Kennzeichnungspflicht.

Der praktische Rat: Lassen Sie einen Menschen Ihre veröffentlichten Texte inhaltlich prüfen und verantworten. Das sollten Sie ohnehin tun — KI erfindet Fakten. Damit erfüllen Sie die Ausnahme fast immer automatisch. Wichtig ist nur: echte Prüfung, keine Pro-forma-Freigabe per Copy-Paste. Und dokumentieren Sie diese Prüfung — dazu unten mehr, denn im Streitfall müssen Sie sie belegen können.

Chatbots: die Erkennbarkeit sicherstellen

Wenn Sie einen Chatbot oder Voicebot auf Ihrer Website betreiben, verlangt Artikel 50 Absatz 1, dass Ihre Besucher erkennen, dass sie mit einer KI sprechen und nicht mit einem Menschen.

Nach dem Wortlaut richtet sich diese Gestaltungspflicht an den Anbieter des Chatbot-Systems. Verlassen Sie sich als Website-Betreiber aber nicht darauf: Sobald Sie den Bot öffentlich einsetzen — und erst recht, wenn er wie ein menschlicher Mitarbeiter auftritt —, sind praktisch Sie es, der für die Klarstellung geradesteht. Es ist einfach umzusetzen und schützt Sie zusätzlich.

  • Timing: Der Hinweis muss vor oder zu Beginn der Konversation kommen (Artikel 50 Absatz 5), nicht irgendwo im Kleingedruckten der Datenschutzerklärung.
  • Form: klar, sichtbar, barrierefrei. Ein Label wie „KI-Assistent“ oder „virtueller Assistent“ neben dem Bot-Namen plus eine Begrüßung, die sich als KI zu erkennen gibt („Ich bin der KI-Assistent von [Firma] …“), erfüllt das in aller Regel.
  • Ausnahme: Wenn ohnehin offensichtlich ist, dass hier kein Mensch antwortet. Verlassen Sie sich aber nicht blind darauf — die Ausnahme wird eng ausgelegt.

Viele gängige Chatbot-Tools bringen ein solches Label bereits im Standard mit. Prüfen Sie es, dann sind Sie hier auf der sicheren Seite.

Wie kennzeichnet man richtig?

Wenn Kennzeichnung nötig ist, dann so:

Formulierungen: – Text: „Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.“ – Bild: ein sichtbarer Hinweis bzw. Badge auf oder direkt am Bild. – Video: sichtbarer Hinweis zu Beginn (bei langen Inhalten ggf. dauerhaft oder im Abspann; bei Live-Inhalten durchgehend). – Audio: akustischer Hinweis zu Beginn (bei längeren Inhalten wiederholt; bei kurzen unter 30 Sekunden ein knapper Hinweis).

Platzierung und Form (nach Artikel 50 Absatz 5): – Spätestens bei der ersten Wahrnehmung — nicht versteckt, nicht nachgelagert. – Klar, eindeutig, gut sichtbar — feste Position, nicht von anderen Elementen überlagerbar. – Barrierefrei — ausreichende Kontraste, und bei Bildern zusätzlich im Alt-Text bzw. per ARIA-Label, damit Screenreader den Hinweis vorlesen. Am saubersten ist beides: ein sichtbarer Badge auf dem Bild und der Hinweis im Alt-Text.

Wichtig: Ein einzelner Sammelhinweis — etwa eine „KI-Transparenz“-Zeile im Impressum oder in der Datenschutzerklärung — genügt für kennzeichnungspflichtige Inhalte nicht. Der Hinweis muss am jeweiligen Inhalt selbst und bei dessen erster Wahrnehmung erscheinen, nicht zentral versteckt an einer Stelle, die kaum jemand ansteuert.

Ein einheitliches EU-Kennzeichen: Auf EU-Ebene wird an einem freiwilligen Verhaltenskodex („Code of Practice“) zur Kennzeichnung von KI-Inhalten gearbeitet, dessen Finalisierung für Mitte 2026 vorgesehen war. Darin ist auch ein einheitliches, wiedererkennbares Kennzeichnungs-Symbol im Gespräch. Ein solcher Kodex ist rechtlich nicht bindend und ersetzt die inhaltliche Prüfung nicht — er dürfte aber zum praktischen Referenzpunkt werden. Prüfen Sie hier den tagesaktuellen Stand; wenn ein offizielles Symbol vorliegt, würde ich es einer Bastel-Eigenlösung vorziehen. Der maschinenlesbare Teil (Wasserzeichen, Metadaten) betrifft, wie gesagt, die Anbieter — nicht Sie.

Die anderen Fallstricke, die kaum jemand auf dem Schirm hat

Jetzt zu dem Teil, über den in den Panikmeldungen kaum jemand spricht — der aber in der Praxis schneller weh tut als jede Behördenprüfung. Diese Themen haben mit dem AI Act nichts zu tun. Sie gelten teils schon heute.

1. Urheberrecht: Ihr KI-Bild gehört Ihnen nicht so, wie Sie denken

Das überrascht die meisten am stärksten: Ein reines KI-Bild genießt in aller Regel keinen urheberrechtlichen Schutz. Geschützt sind nach dem Urheberrechtsgesetz nur persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Wo der schöpferische Beitrag allein von der Maschine kommt, fehlt dieses Merkmal — das ist die ganz herrschende Auffassung.

Die Richtung der aktuellen Rechtsprechung ist deutlich: Die bloße Eingabe von Prompts — auch vieler und detaillierter — und die Auswahl aus mehreren Vorschlägen genügen nach überwiegender Auffassung nicht, um den Output zu einer geschützten menschlichen Schöpfung zu machen. Schutz kommt allenfalls in Betracht, wenn der Nutzer konkrete eigene kreative Entscheidungen darlegen kann, die sich im Ergebnis niederschlagen. Wichtig zur Einordnung: Eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof speziell zu KI-Bildern steht noch aus; die Details sind in Bewegung.

Was das für Sie praktisch bedeutet:

  • Ein Wettbewerber darf Ihr KI-Bild grundsätzlich kopieren oder mit demselben Prompt nachbauen. Mangels Urheberrecht haben Sie in der Regel keine Handhabe dagegen. Setzen Sie ein KI-Bild deshalb niemals als alleiniges, prägendes Markenbild ein — bauen Sie Ihre visuelle Identität nicht allein darauf.
  • „Ihnen gehört der Output“ laut Tool-AGB ist etwas anderes als Urheberrecht. Die AGB von OpenAI, Midjourney (im bezahlten Plan), Adobe Firefly und Co. räumen Ihnen vertragliche Nutzungsrechte ein — das regelt, was Sie tun dürfen, nicht ein Eigentum am Werk. Und Achtung: Im kostenlosen Midjourney-Tier ist die kommerzielle Nutzung untersagt. Prüfen Sie die AGB Ihres Tools und wiederholen Sie das alle paar Monate — die Bedingungen ändern sich laufend.
  • Wollen Sie ausnahmsweise doch Schutz beanspruchen, brauchen Sie Dokumentation: Prompts, Iterationen, eigene Nachbearbeitung, Auswahlprozess. Ohne diese Nachweiskette ist ein Schutz praktisch nicht durchsetzbar.

2. UWG-Irreführung: Das schnellste reale Risiko

Das größte, unmittelbarste Risiko für ein KMU ist oft nicht das EU-Bußgeld — es ist die Abmahnung durch einen Mitbewerber oder einen Verband wegen wettbewerbswidriger Irreführung (§§ 5, 5a UWG). Die kommt schnell, teils im Eilverfahren binnen Tagen.

Diese Fälle sind unabhängig vom AI Act abmahnfähig — teils schon heute:

  • KI-Team-Foto als „echte Mitarbeiter“ ausgegeben (Zahnarztpraxis): Der Patient wählt die Praxis auch nach dem wahrgenommenen Team. Ein erfundenes Team, das als real präsentiert wird, ist eine Irreführung über die tatsächlichen Verhältnisse.
  • KI-Gericht in der Gastro, das so nie serviert wird: klassische Irreführung über das Angebot — Speisefoto-Abmahnungen sind gängige UWG-Praxis, ganz ohne KI.
  • Erfundene Kundenbewertungen — ob von Hand oder mit KI erzeugt: Gefälschte Bewertungen zählen zu den Geschäftspraktiken, die nach dem Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG (der sogenannten „Schwarzen Liste“) stets unzulässig sind. Dass hier scharf abgemahnt und gerichtlich vorgegangen wird, ist seit Jahren gefestigte Praxis.
  • Chatbot, der Unsinn behauptet: Ein Unternehmen muss sich die Aussagen seines eigenen Chatbots grundsätzlich zurechnen lassen — der Bot ist ein Werkzeug des Unternehmens, kein unabhängiger Dritter. „Die KI war schuld“ ist keine Verteidigung; falsche Zusagen oder irreführende Auskünfte des Bots können das Unternehmen treffen.

Und noch etwas, das viele als Abmahn-Hebel unterschätzen: Mehrere Kanzleien vertreten die Auffassung, dass die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 Absatz 4 KI-VO eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG sein könnte. Das ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Setzt sich diese Auffassung durch, würde jeder Kennzeichnungsverstoß ab August zusätzlich abmahnfähig — durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände. Anders als ein fernes Behördenbußgeld wäre das ein schnelles, konkretes Risiko. Sicher ist es noch nicht — aber es ist ein guter Grund, die Kennzeichnung dort, wo sie nötig ist, ernst zu nehmen.

3. Recht am eigenen Bild und DSGVO: Finger weg von realen Personen

Wenn ein KI-Bild eine reale, erkennbare Person zeigt oder nachbildet, ohne dass diese eingewilligt hat, öffnen Sie gleich mehrere Baustellen parallel:

  • Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG): Bildnisse erkennbarer Personen dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht: schützt auch vor manipulierten Bildern, die eine Person authentisch erscheinen lassen.
  • DSGVO: Das Bild einer identifizierbaren Person ist ein personenbezogenes Datum — auch wenn es gefälscht ist. Ohne Rechtsgrundlage drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (u. a. Art. 82 DSGVO). Das ist in der Praxis oft die schärfste Waffe der Betroffenen.

Praktischer Rat: Verzichten Sie bei KI-Bildern möglichst auf erkennbare reale Personen und bleiben Sie bei Landschafts-, Stimmungs- und Sachmotiven. Verwenden Sie keine fremden Marken, Logos oder den erkennbaren Stil lebender Künstler. Und laden Sie keine fremden, geschützten Fotos als Vorlage in ein KI-Tool hoch — schon das kann eine unerlaubte Vervielfältigung sein.

4. Und wenn eine Agentur das Bild geliefert hat?

Wichtig für alle, die mit Dienstleistern arbeiten: Nach außen haftet der Website-Betreiber — also Sie. Der Abmahnende hält sich an denjenigen, der den Inhalt veröffentlicht, nicht an Ihre Agentur. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass „die Agentur schon alle Rechte geklärt hat“.

Im Innenverhältnis können Sie die Agentur allerdings in Regress nehmen, wenn sie das Material selbst beschafft und den Mangel zu vertreten hat — eine rechtskonforme Website ist eine wesentliche Vertragspflicht, die sich nicht per AGB pauschal wegdrücken lässt. Klären Sie mit Ihrer Agentur schriftlich, wer für KI-Kennzeichnung und Rechtekette geradesteht.

Was Sie jetzt tun sollten: die Praxis-Checkliste

Kein Aktionismus, aber ein paar Handgriffe lohnen sich:

  1. 1. KI-Inventar erstellen. Wo setzen Sie im Unternehmen KI für Inhalte ein — Website-Texte, Produktbilder, Social Media, Chatbot? Verschaffen Sie sich einen Überblick.
  2. 2. Bilder durchgehen. Für jedes veröffentlichte KI-Bild die Kontrollfrage stellen: Könnte der Betrachter es für eine echte Aufnahme halten? Bei „Ja“ oder im Zweifel: kennzeichnen. Reine Stimmungs- und Sachbilder ohne Personen: entspannt bleiben.
  3. 3. Bei realistischen Personen- oder Produktbildern doppelt prüfen — nicht nur AI-Act-Kennzeichnung, sondern auch: Führe ich damit jemanden in die Irre (UWG)? Zeige ich eine reale Person ohne Einwilligung (Persönlichkeitsrecht/DSGVO)?
  4. 4. Redaktionsprozess für Texte festlegen: Ein Mensch prüft und verantwortet veröffentlichte Texte — und das nachvollziehbar dokumentiert. Damit greift die Text-Ausnahme fast immer.
  5. 5. Chatbot-Label prüfen. Erkennbar als KI, Hinweis zu Beginn, barrierefrei.
  6. 6. Standard-Kennzeichnungen vorbereiten (Textbaustein, Bild-Badge), damit Sie im Fall der Fälle nicht improvisieren.
  7. 7. Tool-AGB prüfen — kommerzielle Nutzung erlaubt? Alle paar Monate wiederholen.
  8. 8. Keine Fake-Bewertungen, nie. Das ist per se unzulässig, mit oder ohne KI.

KI-Kompetenz-Pflicht (Artikel 4): Die Pflicht, die Sie schon seit Februar 2025 haben

Bei all der Aufmerksamkeit für den 2. August 2026 geht eine zweite Pflicht fast unter — dabei besteht sie längst. Artikel 4 der KI-VO verlangt seit dem 2. Februar 2025 von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen, für ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ ihres Personals zu sorgen. Und weil praktisch jedes Unternehmen, das ChatGPT, Copilot oder Gemini nutzt, Betreiber ist, betrifft das die meisten von Ihnen — jetzt schon, nicht erst ab August.

Was verlangt Artikel 4 konkret?

Ihre Mitarbeitenden (und Personen, die in Ihrem Auftrag mit KI umgehen) sollen KI kompetent und verantwortungsvoll einsetzen können. Kein starrer Standard — die Pflicht ist ausdrücklich verhältnismäßig und richtet sich nach drei Faktoren:

  • dem Kontext, in dem KI eingesetzt wird,
  • der technischen Komplexität der Systeme,
  • der Rolle und dem Vorwissen der jeweiligen Person.

Eine Marketingkraft, die ChatGPT für Textentwürfe nutzt, braucht ein anderes Kompetenzniveau als jemand, der KI in sensiblen Entscheidungsprozessen einsetzt. Inhaltlich sollte eine Schulung technische Grundlagen (was KI kann, wo sie Fakten erfindet), rechtliche Grundlagen (was nie in eine KI gehört — personenbezogene, vertrauliche, Mandanten- oder Patientendaten) und den verantwortungsvollen Umgang abdecken.

Durchsetzung ab 2. August 2026

Die Pflicht besteht seit Februar 2025 — die behördliche Durchsetzung durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden startet am 2. August 2026. Das ist derselbe Stichtag wie bei der Transparenzpflicht, was die beiden Themen zusammenrücken lässt.

Ehrlich zum „Digital Omnibus“: Die Pflicht wird voraussichtlich abgeschwächt — nicht gestrichen

Hier ist Redlichkeit wichtig, weil die Rechtslage in Bewegung ist. Der sogenannte Digital Omnibus ist ein EU-Gesetzespaket, das Artikel 4 abschwächen soll: Aus der Pflicht, ein bestimmtes Kompetenzniveau sicherzustellen, würde eine weichere Pflicht, die Entwicklung von KI-Kompetenz zu fördern — eine Bemühens-, keine strikte Ergebnispflicht.

Der Stand: Zu diesem Paket gab es im Mai 2026 eine politische Einigung. Die Veröffentlichung im Amtsblatt und das formale Inkrafttreten standen zum Redaktionszeitpunkt noch aus — prüfen Sie den tagesaktuellen Stand. Bis der finale Wortlaut in Kraft ist, gilt formal der strengere Artikel 4 fort.

Drei Dinge, die dabei oft durcheinandergeraten:

  • Artikel 4 wird voraussichtlich abgeschwächt, nicht gestrichen. Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI bleiben ohnehin voll kompetenzpflichtig.
  • Der 2.-August-2026-Termin für die Transparenzpflicht (Artikel 50) bleibt davon unberührt.
  • Auch die weichere Fassung verlangt dokumentierte, fördernde Maßnahmen. Wer schult und das nachweisen kann, steht besser da — egal, welche Formulierung am Ende im Gesetz steht.

Nachweis statt Angst — und keine Bußgeld-Panik

Ein Wort zu den Zahlen, die im Netz kursieren: Artikel 4 sieht kein eigenes, direktes Bußgeld vor. Die allgemeinen Sanktionsrahmen der KI-VO (Artikel 99) an Artikel 4 zu hängen und daraus eine konkrete Summe abzuleiten, wäre unseriös. Das reale Risiko liegt nicht in einem Automatik-Bußgeld, sondern in der Beweislast: Wenn es zu einem Vorfall oder einer Prüfung kommt, müssen Sie zeigen können, dass Sie Ihre Leute befähigt haben.

Genau deshalb ist mein Ansatz „Nachweis statt Angst“: eine dokumentierte, rollenbasierte KI-Kompetenz-Schulung. Kein Drohszenario, sondern eine saubere Zeile in Ihrer Compliance-Akte, die bei Aufsicht, Haftungsfragen und DSGVO-Rechenschaft trägt — unabhängig davon, wie der genaue Wortlaut der Pflicht am Ende lautet.

FAQ: KI-Kennzeichnungspflicht

Muss ich ab August 2026 wirklich alle KI-Bilder auf meiner Website kennzeichnen?

Nein. Kennzeichnungspflichtig sind nur Deepfakes — Bilder, die den Betrachter täuschen könnten, weil sie wie eine echte Aufnahme wirken. Abstrakte Bilder, Illustrationen, Stimmungs- und Sachmotive ohne reale oder täuschend echt wirkende Personen sind frei. Für die Mehrheit typischer Firmen- und Marketingbilder ändert sich nichts.

Was genau ist ein „Deepfake“ im Sinne des Gesetzes?

Ein KI-erzeugter oder -veränderter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen würde. Der Begriff ist bewusst weiter als in der Alltagssprache — er erfasst nach verbreiteter Kanzlei-Auffassung auch realistisch wirkende KI-Produktbilder und KI-Orte, nicht nur gefälschte Promi-Videos.

Muss ich meine mit ChatGPT geschriebenen Website-Texte kennzeichnen?

In aller Regel nicht. Die Textpflicht greift nur bei Inhalten zu Themen von öffentlichem Interesse (Nachrichten, Politik, gesellschaftliche Themen) ohne menschliche Prüfung. Normale Marketing-, Leistungs- und Produkttexte fallen nicht darunter. Sobald ein Mensch den Text redaktionell prüft und verantwortet, greift zusätzlich eine ausdrückliche Ausnahme.

Muss ich KI-Bilder in meinen Social-Media-Posts (Instagram, LinkedIn, Facebook) kennzeichnen?

Es gilt dieselbe Logik wie auf der Website: Ist der Inhalt ein Deepfake (täuschend echt), kennzeichnen; ist er offensichtlich künstlich oder abstrakt, nicht. Verlassen Sie sich nicht allein auf die plattformeigenen KI-Labels von Meta oder LinkedIn — die ersetzen Ihre eigene Kennzeichnungspflicht als Betreiber nicht, ähnlich wie ein technisches Wasserzeichen des Tools. Setzen Sie den Hinweis im Zweifel selbst in den Beitrag.

Ich nutze KI nur zum Aufhübschen echter Fotos (Himmel tauschen, Objekt retuschieren, hochskalieren). Muss ich das kennzeichnen?

Meist nicht. Wenn die KI nur eine unterstützende, übliche Bearbeitungsfunktion erfüllt und den Inhalt nicht wesentlich verändert (Belichtung, Zuschnitt, leichte Retusche, Hochskalieren), löst das in der Regel keine Kennzeichnungspflicht aus. Die Grenze ist überschritten, wenn die Bearbeitung einen falschen Eindruck von der Realität erweckt — etwa die begradigte Fassade oder der wegretuschierte Mangel bei einer real existierenden, identifizierbaren Immobilie. Dann kippt es in Richtung kennzeichnungspflichtiger Deepfake, und zusätzlich droht UWG-Irreführung.

Muss ich auch ein KI-Video (Imagefilm, Reel) kennzeichnen?

Es gilt die Deepfake-Logik wie beim Bild: Zeigt oder imitiert das Video täuschend echt reale Personen, Orte oder Ereignisse, ist zu kennzeichnen — mit einem sichtbaren Hinweis zu Beginn, bei langen Inhalten ggf. dauerhaft oder im Abspann. Ein offensichtlich künstlicher Animations- oder Effektclip ohne Täuschungspotenzial ist frei.

Ich habe meinen Vortrag mit einem KI-Avatar (z. B. HeyGen) statt vor der Kamera erstellt — muss ich das kennzeichnen?

In aller Regel ja. Ein KI-Avatar-Video, das Sie realistisch als Sprecher zeigt, ist ein Deepfake im Sinne des Gesetzes und nach Artikel 50 Absatz 4 kennzeichnungspflichtig — auch wenn es Ihr eigenes Gesicht ist, Sie zugestimmt haben und der Inhalt stimmt. Ihre Einwilligung regelt nur das Persönlichkeitsrecht, nicht die Transparenz gegenüber den Zuschauern. Die Einordnung solcher Eigen-Avatare ist juristisch noch jung (die Pflicht gilt erst ab dem 2. August 2026), der sichere Weg ist aber eindeutig: kennzeichnen — sichtbar zu Beginn des Videos und in der Beschreibung, bei geklonter Stimme mit einem Hinweis darauf, plus das Offenlegungsfeld beim YouTube-Upload. Klonen Sie dagegen Gesicht oder Stimme einer anderen Person, brauchen Sie zusätzlich deren Einwilligung — sonst ist das Video schon unabhängig von der Kennzeichnung rechtswidrig. Anders liegt der Fall nur, wenn Sie tatsächlich vor der Kamera standen und KI lediglich Schnitt, Untertitel oder Folien beigesteuert hat — das ist kein Deepfake.

Reicht ein zentraler Sammelhinweis (z. B. im Impressum oder auf einer „KI-Transparenz“-Seite)?

Nein. Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Wahrnehmung am jeweiligen Inhalt selbst erscheinen — am Bild, zu Beginn des Videos, am Text. Ein zentraler Sammelhinweis, den der Nutzer aktiv ansteuern müsste, erfüllt die Anforderung „klar, erkennbar, spätestens bei erster Exposition“ gerade nicht.

Gilt das auch für interne KI-Nutzung, oder nur für veröffentlichte Inhalte?

Die Kennzeichnungspflichten aus Artikel 50 Absatz 4 knüpfen an das Veröffentlichen bzw. Offenlegen gegenüber Dritten an. Rein interne Inhalte — ein KI-Entwurf, den nur Ihr Team sieht, eine interne Auswertung — fallen nicht unter die Offenlegungspflicht. Sobald der Inhalt aber nach außen geht (Website, Social Media, Kundenkommunikation), greift die Prüfung.

Was, wenn ich bei einem alten Bild gar nicht mehr weiß, ob KI im Spiel war?

Das ist ein echtes Praxisproblem, gerade bei Stock- oder Agenturbildern. Gehen Sie im Zweifel nach dem Augenschein: Wirkt das Bild wie eine echte Aufnahme realer Personen oder Orte und könnten Sie nicht ausschließen, dass es (teilweise) KI-generiert ist, behandeln Sie es vorsichtshalber als kennzeichnungspflichtig oder tauschen Sie es. Bei erkennbar harmlosen Sach- und Stimmungsmotiven müssen Sie sich keinen Kopf machen. Für neue Bilder gilt: Herkunft und KI-Anteil gleich dokumentieren, dann stellt sich die Frage später nicht.

Ist ein KI-Bild ohne Kennzeichnung automatisch wettbewerbswidrig?

Nicht automatisch. Aber es gibt zwei Angriffswege: Erstens vertreten mehrere Kanzleien die Auffassung, die Kennzeichnungspflicht könne eine Marktverhaltensregel sein, deren Verstoß über § 3a UWG abmahnfähig wäre (höchstrichterlich noch nicht geklärt). Zweitens — und unabhängig vom AI Act — kann ein irreführendes KI-Bild schon heute nach § 5 UWG abgemahnt werden.

Was droht mir konkret, wenn ich nicht kennzeichne?

Für ein KMU ist das wahrscheinlichste und schnellste Risiko meist nicht das EU-Bußgeld, sondern eine Abmahnung durch einen Mitbewerber oder einen Verband — oft im Eilverfahren binnen Tagen, mit Unterlassungsforderung und Abmahnkosten. Die theoretischen Höchstbußgelder der KI-VO (Artikel 99) sind für ein Durchschnitts-KMU eher theoretisch; sie sind gestaffelt und richten sich nach Art und Schwere des Verstoßes.

Schadet die KI-Kennzeichnung meinen SEO-Rankings oder meiner Conversion?

Für SEO ist kein Nachteil zu erwarten — ein dezenter, ehrlicher Hinweis am Bild oder Text ist kein Ranking-Signal gegen Sie, und Alt-Texte mit korrektem Inhalt helfen der Barrierefreiheit eher. Bei der Conversion gilt: Transparenz wirkt in der Praxis selten abschreckend, oft eher vertrauensbildend. Wichtiger als die Sorge um ein paar Prozentpunkte ist, dass Sie sich mit einer sauberen Kennzeichnung Abmahn- und Irreführungsrisiken vom Hals halten.

Muss ich meinen Chatbot kennzeichnen?

Ihre Besucher müssen erkennen, dass sie mit einer KI sprechen — spätestens zu Beginn des Gesprächs, klar und barrierefrei. Nach dem Wortlaut trifft die Gestaltungspflicht zwar den Anbieter des Systems; als Betreiber sollten Sie sich darauf aber nicht verlassen, sobald der Bot öffentlich und womöglich menschlich wirkend auftritt. In der Praxis reicht meist ein Label wie „KI-Assistent“ plus eine entsprechende Begrüßung. Viele Chatbot-Tools bringen das im Standard mit; prüfen Sie es.

Muss ich alte KI-Bilder, die schon online sind, nachträglich kennzeichnen?

Ob für Inhalte, die am 2. August 2026 bereits online stehen, ein Übergangsbonus gilt, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Vorsichtige Einordnung: Bei echten Deepfakes (reale Personen oder Orte täuschend echt), die weiter online bleiben, würde die Pflicht ab dann greifen. Für die überwiegende Mehrheit harmloser Marketing- und Produktbilder ohne Personen entfällt das Thema ohnehin komplett.

Betrifft das auch kleine Betriebe oder nur große Unternehmen?

Es betrifft alle. Die KI-VO unterscheidet bei Artikel 50 nicht nach Unternehmensgröße. Jeder Betreiber ist erfasst — vom Handwerksbetrieb bis zum Konzern.

Gehört mir ein KI-Bild, das ich erstellt habe?

Nutzungsrechtlich meist ja (je nach Tool-AGB), urheberrechtlich in der Regel nein. Reine KI-Bilder sind nach überwiegender Auffassung nicht urheberrechtlich geschützt, weil die menschliche Schöpfung fehlt (§ 2 Absatz 2 UrhG). Praktische Folge: Ein Wettbewerber kann Ihr KI-Bild grundsätzlich kopieren. Nutzen Sie KI-Bilder daher nicht als alleiniges, prägendes Markenbild.

Darf ich ein KI-Bild nutzen, das eine reale Person zeigt?

Nur mit deren Einwilligung. Sonst verletzen Sie parallel das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG), das Persönlichkeitsrecht und die DSGVO — mit möglichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Bleiben Sie im Zweifel bei Sach- und Stimmungsmotiven ohne erkennbare reale Personen.

Reicht es, wenn das KI-Tool das Bild schon technisch markiert hat?

Nein. Die maschinenlesbare Markierung (Wasserzeichen, Metadaten) ist eine Pflicht des Anbieters. Ihre sichtbare Kennzeichnungspflicht als Betreiber ist davon getrennt und muss separat erfüllt werden. Sie dürfen die technische Markierung des Anbieters außerdem nicht entfernen.

FAQ: KI-Kompetenz-Pflicht (Artikel 4)

Seit wann gilt die KI-Kompetenz-Pflicht?

Seit dem 2. Februar 2025 — nicht erst ab August 2026. Sie gilt für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Wer ChatGPT, Copilot oder Gemini im Unternehmen einsetzt, ist Betreiber und damit erfasst. Die behördliche Durchsetzung beginnt am 2. August 2026.

Was muss ich konkret tun, um die Pflicht zu erfüllen?

Für ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ Ihrer Mitarbeitenden sorgen — verhältnismäßig zu Einsatzkontext, technischer Komplexität und Rolle der jeweiligen Person. In der Praxis: eine dokumentierte Schulung zu den technischen, rechtlichen und ethischen Grundlagen des KI-Einsatzes, plus eine nachvollziehbare Dokumentation, wer wann was gelernt hat.

Wen im Betrieb muss ich schulen — alle oder nur die „KI-Leute“?

Alle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit KI-Systemen umgehen — auch gelegentlich. Das Kompetenzniveau darf sich aber nach der Rolle unterscheiden: Wer KI nur für Textentwürfe nutzt, braucht weniger Tiefe als jemand, der KI in Entscheidungen einbindet. Erfasst sind ausdrücklich auch Personen, die in Ihrem Auftrag mit KI arbeiten, etwa Dienstleister unter Ihrem organisatorischen Einfluss.

Reicht ein kurzes internes Briefing, oder muss es eine formale Schulung sein?

Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Format vor — entscheidend ist, dass die Kompetenz tatsächlich vermittelt und das Ganze belegbar ist. Ein reines Zuruf-Briefing ohne jede Dokumentation lässt sich im Streitfall schwer nachweisen. Sinnvoll ist eine strukturierte Schulung mit Agenda, Teilnehmernachweis, Lernkontrolle und Datum — genau das, was Sie einer Aufsichtsbehörde oder im Haftungsfall vorlegen können.

Wird die Pflicht durch den Digital Omnibus nicht bald abgeschafft?

Nein. Nach dem Stand der politischen Einigung wird Artikel 4 voraussichtlich abgeschwächt — aus „sicherstellen“ wird eine Förder-/Bemühenspflicht —, aber nicht gestrichen. Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI bleiben voll kompetenzpflichtig. Und auch die weichere Fassung verlangt dokumentierte Maßnahmen. Der Wert einer nachweisbaren Schulung bleibt also bestehen. Zum Redaktionszeitpunkt war der finale Wortlaut noch nicht in Kraft; bis dahin gilt die strengere Fassung. Prüfen Sie den tagesaktuellen Stand.

Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender KI-Kompetenz?

Artikel 4 sieht kein eigenes, direktes Bußgeld vor. Seriös lässt sich keine konkrete Zahl daran hängen. Das reale Risiko liegt in der Beweislast bei einem Vorfall oder einer Prüfung — Sie müssen zeigen können, dass Sie Ihre Mitarbeitenden befähigt haben. Genau dafür ist der dokumentierte Nachweis da.

Wie oft muss ich nachschulen?

Ein fixes Intervall gibt das Gesetz nicht vor. Sinnvoll ist, die Schulung aufzufrischen, wenn sich Ihre KI-Nutzung wesentlich ändert (neue Tools, neue Einsatzfelder), wenn neue Mitarbeitende dazukommen (dann im Onboarding) und in einem vernünftigen Rhythmus, weil sich sowohl die Technik als auch die Rechtslage schnell bewegen. Eine jährliche Auffrischung ist ein pragmatischer Richtwert.

Sie wollen das sauber aufgesetzt haben — ohne Panik, mit Nachweis?

Wenn Sie beim Lesen gemerkt haben, dass Sie ein paar Bilder, Ihren Chatbot oder Ihre KI-Nutzung im Team einmal geordnet auf den Prüfstand stellen sollten: Genau dafür sind wir da.

Als max2-consulting begleiten wir KMU in Bayern und im gesamten DACH-Raum bei genau diesen Themen — und ich bringe als zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter die rechtliche und die technische Seite zusammen:

  • KI-Governance für Ihre Website: Wir prüfen Ihre KI-Bilder und -Texte, setzen die richtige Kennzeichnung dort um, wo sie nötig ist, und lassen den Rest in Ruhe — ohne Aktionismus.
  • DSB-bescheinigte KI-Kompetenz-Schulung nach Artikel 4: eine dokumentierte, rollenbasierte Schulung mit Teilnahme- und Abschlussnachweis, die in Ihre Compliance-Akte gehört. Nicht noch ein KI-Kurs — der Nachweis, den Sie im Fall der Fälle vorlegen können.
  • KI-Nutzungsrichtlinie für Ihr Team: klare Regeln, welche Tools erlaubt sind und was nie in eine KI gehört.

Kein Hard-Sell, keine Angstmache. Wir schauen uns Ihre Situation an und sagen Ihnen ehrlich, was nötig ist und was nicht. Melden Sie sich — ein erstes Gespräch kostet Sie nichts außer einer halben Stunde.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der EU-KI-Verordnung und der begleitenden EU-Dokumente zum Redaktionszeitpunkt wieder und ist eine allgemeine Information — er stammt von einem zertifizierten Datenschutzbeauftragten und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Die Rechtslage ist dynamisch: Die Einordnung der Kennzeichnungspflicht als UWG-Marktverhaltensregel ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, eine BGH-Klärung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von KI-Bildern steht aus, und der „Digital Omnibus“ war zum Redaktionszeitpunkt politisch geeinigt, aber noch nicht final im Amtsblatt veröffentlicht. Für Ihre konkrete Situation sprechen Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt an.

Vielen Dank fürs Lesen,
Ihr Peter Fürsicht

Peter-Fuersicht-WordPress-DozentÜber den Autor: Peter Fürsicht
Hallo lieber Leser, ich schreibe in diesem Blog über Aktuelles und Interessantes aus unserem direkten Firmenumfeld im Bereich Onlinemarketing und Social Media Marketing sowie als WordPress Agentur in München. Ich freue mich auf spannende Diskussionen.
Meine Qualifikationen: zertifizierter Online-Marketing-Manager (macromedia), zert. Datenschutzbeauftragter, zweifach ZdK-zertifizierter Automobilverkäufer (BMW, Mercedes) mit über 16 Jahren Berufserfahrung, Ausbildung zum Verkaufsleiter (BMW), Coach für Nachwuchsverkäufer innerhalb der ZdK-zertifizierten Ausbildung. Als Dozent für Onlinemarketing bin ich u.a. bei der Macromedia-Akademie und der PTM Akademie in München tätig.

Für Meinungen, Wünsche und Anregungen können Sie mich direkt kontaktieren: pf@max2-consulting.de