Von Published On: 1. Februar 20223,8 min read
Published On: 1. Februar 20223,8 min read

Aufgrund einer Klage zweier Facebook Nutzer, die aufgrund von nicht angegebenen Klarnamen vom Social-Media Anbieter gesperrt wurden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun beschlossen, die Angabe des echten Namens sei nicht verpflichtend.

Die Klage stammt schon aus dem Jahr 2008, als zwei Nutzer von Facebook sich unter einem Pseudonym auf der Plattform angemeldet haben. Daraufhin wurden sie vom Betreiber gesperrt, mit dem Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in diesem Punkt klar aussagen, dass man sich, mit dem echten Namen, anmelden muss.
Stahl, der Anwalt der Kläger, sagt dazu, dass es den Nutzern möglich sein müsse, sich auf einer so öffentlichen Plattform, sicher zu fühlen. Sowohl, um dem, heute sooft vorkommenden, “Shitstorm” zu entgehen und zum anderen, um vor Spionage des Arbeitgebers oder zukünftigen Arbeitgebers geschützt zu sein.

Der BGH gibt damit aber keinen Freibrief, für online Mobbing oder ähnliches, denn im selben Augenblick wurde beschlossen, die Namen seien zwar nicht verpflichtend öffentlich einsehbar, müssen aber, in der Anmeldung, an Facebook gegeben werden. Was öffentlich sichtbar ist, entscheidet der Nutzer aber weiterhin selbst, so kann jeder, auch in Zukunft, unter falschen Namen Posts erstellen.
Allerdings gilt dies nur für Nutzer, die schon vor der Aktualisierung der AGBs, im Jahre 2018 auf der Plattform angemeldet waren, für neue Nutzer ist die Klarnamenpflicht noch nicht rechtlich abgewiesen.

 

Kein Freibrief für Mobbing, Hetze oder Pöbeleien

Die Angst vieler, dass dies die Anonymität von Menschen schützt, welche den falschen Namen, für böse Spielchen nutzen, können aber beruhigt sein. Wie schon die Vergangenheit zeigt, ist ein Pseudonym keine Garantie, nicht doch von der Staatsmacht aufgespürt und zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Mittel der Behörden reichen aus, um auch Menschen mit falschem Namen zu verfolgen. Hierbei ist es von großem Nutzen, dass Nutzer ihren Klarnamen beim Anbieter selbst angeben müssen, der diese dann auf Anfrage der Polizei oder Justiz, in bestimmten Fällen dann herausgeben kann.
Auf der anderen Seite hat die Vergangenheit auch gezeigt, dass gerade, mit den heutigen Mitteln, selbst die Angabe des richtigen Namens keine Garantie ist, den “Täter” aufzuspüren. Denn hier kann, vor allem von begabten Nutzern, geschummelt und betrogen werden. Denn selbst unter Verlangen eines Ausweisdokumentes, kann keine Sicherheit der Richtigkeit vorausgesetzt werden. Dafür haben Betrüger flächendeckend im Netz gesorgt. Mit immer mehr Bildern von Ausweisdokumenten und zugehörigen Selfies, zum freien Verkauf im Darknet, wird es Menschen immer einfacher gemacht, auch mit “echten” Namen, Unfug zu treiben. Auch Software, wie VPN erleichtern einem, im Netz, die Anonymität erheblich, denn mit ihnen ist es praktisch unmöglich, sollte man einen falschen Namen verwenden, aufgespürt zu werden.

 

Wem kommt das Urteil denn jetzt zugute?

Das Urteil ist ein klares Zeichen, die informative Selbstbestimmung zu wahren. Und somit ein Schutz der eigenen Person. Viele Personen haben Schwierigkeiten, ihre Meinung zu äußern, wenn sie dafür ihren wahren Namen verwenden müssen. Das ist ganz deutlich ein “Verdienst” der Hetze, die über einen hereinbrechen kann, sollte man jemandes Meinung, mit der eigenen, nicht zustimmen. Da die Justiz noch nicht so weit ist, Hetzer und Pöbler, die zeitweise fragliche Kommentare, aber auch zeitweise strafbare Äußerungen machen, effizient zu bremsen, ist das Urteil in diesem Fall gut zu verstehen. Denn die Meinungsfreiheit sollte geschützt und durchgesetzt werden und nicht dadurch beschränkt werden, dass sich Menschen nicht mehr trauen, die eigene Meinung kund zu tun.
Des Weiteren ergab eine Studie der Uni Zürich, dass Hassbotschaften, oder auch Mobbing-Kommentare oft unter dem richtigen Namen des Verfassers geschrieben werden, damit sie ihren Aussagen mehr Kraft und Glaubwürdigkeit verleihen können.

 

Klarer Sieg für den Datenschutz

Das Urteil des BGH ist damit ein klarer Sieg für den Datenschutz. Denn weiterhin können Nutzer der sozialen Medien unter falschem Namen, einem Pseudonym, Inhalte verbreiten.
Wie oben schon einmal beschrieben ist die Kombination aus Vor- und Nachname nicht sicherzustellen, auch nicht mit Ausweispflicht. Dadurch hat der Name strafrechtlich auch keine Relevanz. So ist es gut nachzuvollziehen, warum das BGH, im Falle Klarnamen, so entschieden hat wie beschrieben. Das Datenschutzgesetz sieht vor, dass nur jene Daten erfasst werden sollten, die zwingend nötig sind. Das ist ein echter Name, im Zusammenhang mit den sozialen Medien, eben nicht.
Trotzdem ist das Urteil des BGH keine zukunftsbindende Angelegenheit. Da die Fälle, in denen eine genaue Personalisierung gefragt sein kann, sich wesentlich unterscheiden können, muss in jedem einzelnen Fall neu entschieden werden und das Urteil kann gegebenenfalls anders ausfallen.

 

Vielen Dank fürs Lesen,
Ihr Peter Fürsicht

Peter-Fuersicht-WordPress-DozentÜber den Autor: Peter Fürsicht
Hallo lieber Leser, ich schreibe in diesem Blog über Aktuelles und Interessantes aus unserem direkten Firmenumfeld im Bereich Onlinemarketing und Social Media Marketing sowie als WordPress Agentur in München. Ich freue mich auf spannende Diskussionen.
Meine Qualifikationen: zertifizierter Online-Marketing-Manager (macromedia), zert. Datenschutzbeauftragter, zweifach ZdK-zertifizierter Automobilverkäufer (BMW, Mercedes) mit über 16 Jahren Berufserfahrung, Ausbildung zum Verkaufsleiter (BMW), Coach für Nachwuchsverkäufer innerhalb der ZdK-zertifizierten Ausbildung. Als Dozent für Onlinemarketing bin ich u.a. bei der Macromedia-Akademie und der PTM Akademie in München tätig.

Für Meinungen, Wünsche und Anregungen können Sie mich direkt kontaktieren: pf@max2-consulting.de