Von Published On: 21. November 20202,8 min read
Published On: 21. November 20202,8 min read

Gerade weil kommenden Freitag wieder der letzte Freitag im Monat November ist, kommen derzeit viele (Online-)Händler auf die Idee mit der Marke „Black Friday“ zu werben. Allerdings ist der Begriff „Black Friday“ nach-wie-vor und auch weiterhin geschützt. Wer die Marke rechtswidrig im Verkehr nutzt, also beispielsweise zu Werbe- und Marketingzwecken, muss auch weiterhin mit einer Abmahnung rechnen.

Die wichtigsten Fragen die wir immer wieder beantworten müssen, haben wir hier nun zusammengefasst:

Das Bundespatentgericht hat Anfang des Jahres entschieden, dass die Wortmarke „Black Friday“ Markenschutz genießt. Was bedeutet dies grundsätzlich für Online-Händler?

Das Wichtigste für Händler ist, dass sich auch in diesem Jahr entgegen anders lautender Meldungen nichts geändert hat. Die Marke „Black Friday“ ist weiterhin eingetragen und somit bestandskräftig. Werbetreibende und Händler müssen daher auch in diesem Jahr beachten, dass die Nutzung der Marke „Black Friday“ rechtliche Konsequenzen haben kann.

Übrigens: Obwohl das Bundespatentamt der Löschung der Marke „Black Friday“ durch das Deutsche Patent-und Markenamt bei Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikwaren zustimmte, genießt die Marke auch hier aktuell noch vollumfänglichen Schutz, da das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Bis zu einer BGH-Entscheidung bleibt es daher zunächst beim Markenschutz.

Darf der Begriff im Rahmen von Marketing– und Werbekampagnen genutzt werden?

Die Nutzung der Marke bzw. des Begriffs „Black Friday“ für Marketing- und Werbekampagnen ist weiterhin nicht erlaubt. Auch wenn die Marketingaktion ausdrücklich nicht elektronische Waren oder Dienstleistungen umfasst, gilt kein Freihaltebedürfnis für den Begriff „Black Friday“. Doch auch bei Werbe- und Marketingmaßnahmen für elektronische Waren ist absolute Vorsicht geboten. Wie oben schon erwähnt urteilte zwar urteilte das Bundespatentgericht, dass eine Löschung der Marke für alle Handelswaren im Bereich Elektronik und auch für alle Werbedienstleistungen zurecht erfolgte, doch bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt auch hier die Werbung extrem risikoreich, denn die Marke ist derzeit auch für Elektronik eingetragen, was von Händlern und Werbetreibenden beachtet werden muss.

Muss man beim Begriff „Black Friday“ auf weitere Einschränkungen achten?

Ja, einfach am Besten nicht verwenden! Da die Marke derzeit noch für zahlreiche verschiedene Klassen eingetragen ist, sollten sämtliche Marketing- und Werbemaßnahmen mit dem Begriff Black Friday gänzlich vermieden werden. Hier empfiehlt sich eine alternative Bezeichnung wie z.B. Black Week, Black Days, Bacl Month. Nur so können Unternehmen sich vor jeglichen Forderungen durch die Unerlaubte Verwendung der Marke „Black Friday“ schützen.

Was passiert, wenn man gegen den Markenschutz des Begriffs „Black Friday“ verstößt?

Im Jahr 2019 blieb zwar eine Abmahnwelle aus, dennoch ist das nicht der Freifahrtsschein dass dies auch im Jahr 2020 gelten könnte. Händlern die mit diesem Begriff werben, droht durch die Missachtung des Markenschutzes zunächst eine Abmahnung durch den Markeninhaber. Hier müssen Händler neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung teilweise extrem hohe Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten einkalkulieren. Wenn ein Händler auf eine solche Abmahnung nicht reagiert und die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung tatenlos verstreichen lässt, muss er damit rechnen, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragt. Hier kann es dann aber durchaus sein, dass die Gerichte eine Eilentscheidung aussetzen und zunächst die finale Entscheidung des Bundesgerichtshofs warten.

 

Vielen Dank fürs Lesen,
Ihr Peter Fürsicht

Peter-Fuersicht-WordPress-DozentÜber den Autor: Peter Fürsicht
Hallo lieber Leser, ich schreibe in diesem Blog über Aktuelles und Interessantes aus unserem direkten Firmenumfeld im Bereich Onlinemarketing und Social Media Marketing sowie als WordPress Agentur in München. Ich freue mich auf spannende Diskussionen.
Meine Qualifikationen: zertifizierter Online-Marketing-Manager (macromedia), zert. Datenschutzbeauftragter, zweifach ZdK-zertifizierter Automobilverkäufer (BMW, Mercedes) mit über 16 Jahren Berufserfahrung, Ausbildung zum Verkaufsleiter (BMW), Coach für Nachwuchsverkäufer innerhalb der ZdK-zertifizierten Ausbildung. Als Dozent für Onlinemarketing bin ich u.a. bei der Macromedia-Akademie und der PTM Akademie in München tätig.

Für Meinungen, Wünsche und Anregungen können Sie mich direkt kontaktieren: pf@max2-consulting.de