Grundsätzlich haftet die Agentur als Vertragspartner, nicht ihre einzelnen Mitarbeiter. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Werkvertrag, einen Dienstvertrag oder eine Mischform handelt. Der Dienstvertrag und Werkvertrag sind recht unterschiedlich.
Beim Dienstvertrag liegt der Fokus auf der Tätigkeit, während beim Werkvertrag der Erfolg maßgebend ist, nicht die erbrachte Leistung. Einen Erfolg schuldet die Agentur beim Dienstvertrag gerade nicht. Die Mängelrechte, umgangssprachlich Gewährleistung, gehören deshalb zum Werkvertragsrecht: Sie stehen in den §§ 633 ff. BGB und geben dem Kunden bei einem mangelhaften Werk Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Beim Dienstvertrag gibt es kein eigenes Mängelrecht, dort greift die allgemeine Haftung für Pflichtverletzungen.
Beim Werkvertrag schuldet die Agentur einen konkret vereinbarten Erfolg, etwa eine fertiggestellte und funktionsfähige Webseite oder eine lauffähige Programmierung. Entscheidend ist, was im Vertrag als Leistung beschrieben ist. Ein bestimmtes Suchmaschinenranking gehört in aller Regel nicht dazu, denn es hängt von der Suchmaschine und vom Wettbewerb ab, also von Faktoren, die niemand zusagen kann. Wer ein solches Ergebnis dennoch vertraglich verspricht, schuldet es auch. Unabhängig davon sind Webseite und Webdesign rechtssicher zu gestalten.
Es gibt sogenannte gemischte Verträge, die Elemente eines Dienstvertrages und eines Werkvertrages verbinden. Ein solcher Vertrag wird nicht pauschal dem einen oder dem anderen Typ zugeordnet, maßgeblich ist der Schwerpunkt der vereinbarten Leistung. Für den Internet-System-Vertrag, also das Gesamtpaket aus Erstellung, Hosting und laufender Betreuung einer Webseite, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich um einen Werkvertrag handelt (BGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09). Diese Einordnung gilt für diesen Vertragstyp, sie ist keine allgemeine Regel für jeden gemischten Vertrag. Der Haftungsumfang hängt davon ab, welchem Vertragstyp die konkrete Leistung zuzuordnen ist.
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Die Überwachung des Projektes ist zu beachten
Der Abnahmetermin ist bei einem Werkvertrag relevant bezüglich Verjährungs- und Gewährleistungspflichten. Vor Vertragsabschluss ist festzulegen, wie Projektverzögerungen gehandhabt werden. Allgemeine Gewährleistungs- und Haftungsfragen sind die Basis des Werkvertrages. Das Konzept des Werkvertrages ist unbedingt rechtzeitig mit dem Kunden abzusprechen.
Mit der Fertigstellung der Webseite endet der Vertrag nicht automatisch. Entscheidend ist die Abnahme durch den Kunden (§ 640 BGB). Mit ihr beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen, die Gewährleistung besteht danach also fort. Ein Dienstvertrag kann dagegen jahrelang bestehen, in der Regel ist die Laufzeit im Vertrag festgelegt.
Impressum und Datenschutz
Fast jeder Internet-Besucher schaut auf das Impressum und informiert sich über den Datenschutz des infrage kommenden Unternehmens. Die Agentur bindet Impressum und Datenschutzerklärung technisch so ein, dass sie leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sind. Die gesetzliche Pflicht selbst trifft jedoch den Betreiber der Webseite, also den Kunden (§ 5 DDG). Die Agentur kann die Umsetzung übernehmen, sie kann dem Kunden diese Pflicht aber nicht abnehmen. Erbringt sie eine zugesagte Leistung schlecht, kann sich der Kunde im Innenverhältnis an sie halten.
Die Datenschutzerklärung muss den tatsächlichen Stand des Projektes abbilden und beschreiben, welche Dienste auf der Webseite wirklich eingesetzt werden. Sie ist nach jeder Änderung an Tracking, Formularen oder eingebundenen Drittanbietern zu aktualisieren.
Häufige Rechtsverstöße
Die typischen Fehler stammen aus verschiedenen Rechtsgebieten, nicht allein aus dem Datenschutz. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum verstößt gegen § 5 DDG, nicht gegen die DSGVO. Die DSGVO ist eine Verordnung und keine Richtlinie, sie betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten, etwa über Kontaktformulare, Analyse-Werkzeuge und eingebundene Drittanbieter. Weitere wiederkehrende Fehler sind ein unwirksam formulierter Haftungsausschluss und ein Kontaktformular, das ohne Transportverschlüsselung oder ohne Datenschutzhinweis betrieben wird.
Schadensersatz für Verstöße
Führt eine Webdesign-Agentur auch die Werbekampagne durch, muss sie auf Maßnahmen achten, die als wettbewerbswidrig gelten können. Erleidet der Auftraggeber dadurch einen Schaden, stellt sich die Frage, ob die Agentur ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten erfüllt hat. Verstößt die Kampagne gegen Urheber- oder Markenrechte, folgen Abmahnungen erfahrungsgemäß schnell, häufig entstehen zusätzlich Rechtsanwaltskosten.
Wenn die Webseite mit Bildern gestaltet wird, ist es wichtig, dass der Auftragnehmer weiß, woher die Bilder stammen, sind diese gar urheberrechtlich geschützt? Schlimmstenfalls drohen Schadensersatz und sogar eine Klage auf Unterlassung. Eine Haftungsregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirkt nur zwischen Agentur und Kunde. Gegenüber dem verletzten Rechteinhaber hilft sie nicht, dessen Ansprüche richten sich unabhängig vom Vertrag gegen denjenigen, der das Bild verwendet hat. Hinzu kommt, dass Haftungsausschlüsse in AGB nur begrenzt zulässig sind (§ 309 Nr. 7 BGB). Die Umsetzung der Bild- und Textmaterialien auf einer Webseite erfordert nicht nur Know-how, sondern das Wissen aller gesetzlichen Richtlinien in diesem Bereich.
Ist der Inhaber der Agentur für die Fehler des Kunden verantwortlich?
Hier kommt die Aufklärungspflicht ins Spiel. Eine unterlassene Aufklärung befreit den Kunden allerdings nicht von seiner Haftung gegenüber Dritten. Wer ein fremdes Bild ohne die nötigen Rechte veröffentlicht, haftet dem Rechteinhaber gegenüber, auch wenn ihn die Agentur nicht gewarnt hat. Die unterlassene Aufklärung wirkt im Innenverhältnis: Der Kunde kann die Agentur in Regress nehmen oder Schadensersatz verlangen, wobei ein eigenes Mitverschulden angerechnet werden kann (§ 254 BGB). Es ist daher unumgänglich, dass Texte und Bilder sorgfältig vor Verwendung überprüft werden, wenn der Kunde diese Materialien für das Webdesign zur Verfügung stellt. Empfehlenswert ist, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit auf Urheber- bzw. Markenrechte hinzuweisen. Die Haftungsansprüche zu minimieren, ist eine weitere Empfehlung.
Wir von max2 sind Experten im Bereich Web Design. Haben Sie Fragen oder Ideen? Möchten Sie Ihr eigenes Design oder ein Logo Design für Ihre Firma oder Ihr Unternehmen? Dann kontaktieren Sie uns!
Vielen Dank fürs Lesen,
Ihr Peter Fürsicht

Hallo lieber Leser, ich schreibe in diesem Blog über Aktuelles und Interessantes aus unserem direkten Firmenumfeld im Bereich Onlinemarketing und Social Media Marketing sowie als WordPress Agentur in München. Ich freue mich auf spannende Diskussionen.
Meine Qualifikationen: zertifizierter Online-Marketing-Manager (macromedia), zert. Datenschutzbeauftragter, zweifach ZdK-zertifizierter Automobilverkäufer (BMW, Mercedes) mit über 16 Jahren Berufserfahrung, Ausbildung zum Verkaufsleiter (BMW), Coach für Nachwuchsverkäufer innerhalb der ZdK-zertifizierten Ausbildung. Als Dozent für Onlinemarketing bin ich u.a. bei der Macromedia-Akademie und der PTM Akademie in München tätig.
Für Meinungen, Wünsche und Anregungen können Sie mich direkt kontaktieren: pf@max2-consulting.de







