Grundsätzlich gilt, dass die Mitarbeiter, beziehungsweise die Agentur haften. Mit anderen Worten, dessen ungeachtet, ob es sich um einen Werkvertrag, Dienstvertrag o. ä. handelt, ist der Auftragnehmer haftbar. Der Dienstvertrag und Werkvertrag sind recht unterschiedlich.
Beim Dienstvertrag liegt der Fokus auf die Leistung, während beim Werkvertrag der Erfolg maßgebend ist, nicht die erbrachte Leistung. Den Erfolg des Dienstvertrages kann die Agentur nicht garantieren. Das Gewährleistungsrecht hingegen ist Bestandteil des Dienstvertrages. Gegebenenfalls muss mit Schadensersatz gerechnet werden.
Der Werkvertrag enthält Passagen, die einen bestimmten Erfolg garantieren. In der Praxis bedeutet dies, dass die Webseite, das Webdesign oder die Programmierung für den Anbieter eines Online-Shops erfolgreich ist, beispielsweise in puncto SEO. In diesem Bereich liegt der Fokus unter anderem auf die Suchmaschinenoptimierung und SEO. Die Webseite und das Webdesign sind rechtssicher zu gestalten.
Es gibt sogenannte Mischverträge, die Klauseln sowohl eines Dienstvertrages als auch eines Werkvertrages enthalten. Der Bundesgerichtshof bezeichnet einen Vertrag, der aus unterschiedlichen Vertragsformen besteht, als Werkvertrag. Das Gericht nennt den Mischvertrag „Internetsystem-Vertrag.“ Der Haftungsumfang ist abhängig vom Vertragstyp.
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Die Überwachung des Projektes ist zu beachten
Der Abnahmetermin ist bei einem Werkvertrag relevant bezüglich Verjährungs- und Gewährleistungspflichten. Vor Vertragsabschluss ist festzulegen, wie Projektverzögerungen gehandhabt werden. Allgemeine Gewährleistungs- und Haftungsfragen sind die Basis des Werkvertrages. Das Konzept des Werkvertrages ist unbedingt rechtzeitig mit dem Kunden abzusprechen.
Die fertige Webseite beendet automatisch den Vertrag. Andererseits kann der Dienstvertrag jahrelang bestehen. In der Regel ist die gesamte Laufzeit im Vertrag festgelegt.
Impressum und Datenschutz
Fast jeder Internet-Besucher schaut auf das Impressum und informiert sich über den Datenschutz des infrage kommenden Unternehmens. Die Aufgabe der Agentur ist, die relevanten Angaben wie Impressum und Datenschutz auf der Webseite sichtbar anzubringen. Der Kunde muss nicht über die Rechtslage Bescheid wissen, das ist Sache des Auftragnehmers.
Es ist sinnvoll, die Datenschutzerklärung stets auf den aktuellen Status des Projektes zu beziehen. „Alles abdecken“, sollte daher keinesfalls in der Datenschutzerklärung auftauchen.
Klassische Rechtsverstöße kommen leider öfters vor
Die herkömmlichen Fehler sind zu berücksichtigen, um diese in Zukunft zu vermeiden. Es handelt sich um die Richtlinien, die in der DSGVO festgelegt sind. Jeder Internet-Kunde weiß mittlerweile, dass seriöse Online-Shops oder Verkäufe im Internet ein Impressum präsentieren. Daher ist für die Mitarbeiter der Agentur die Erstellung des Impressums ein Schwerpunkt. Weitere Verstöße sind der rechtswidrig formulierte Haftungsausschluss oder das Kontaktformular entspricht nicht den gesetzlichen Richtlinien.
Schadensersatz für Verstöße
Viele Fehler breiten sich aus und führen zu rechtlichen Verstößen. Die Werbekampagne wird von einer Webdesign-Agentur durchgeführt. Auf Maßnahmen, die unter Umständen als wettbewerbswidrig gelten, ist unbedingt zu achten. Sollte der Auftraggeber Schaden erleiden, wird die Agentur herangezogen, um zu prüfen, ob der Aufklärungspflicht Folge geleistet wurde. Verstößt die Kampagne gegen Urheber- oder Markenrechte lassen Abmahnungen nicht lange auf sich warten, häufig entstehen überdies Rechtsanwaltskosten.
Wenn die Webseite mit Bildern gestaltet wird, ist es wichtig, dass der Auftragnehmer weiß, woher die Bilder stammen, sind diese gar urheberrechtlich geschützt? Schlimmstenfalls drohen Schadensersatz und sogar eine Klage auf Unterlassung. Ein Haftungsausschluss ist in diesen Fällen theoretisch möglich. Der Ausschluss muss jedoch, wie erwähnt, nach den rechtlichen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden. Die Umsetzung der Bild- und Textmaterialien auf einer Webseite erfordert nicht nur Know-how, sondern das Wissen aller gesetzlichen Richtlinien in diesem Bereich.
Ist der Inhaber der Agentur für die Fehler des Kunden verantwortlich?
Hier kommt die Aufklärungspflicht ins Spiel. Wenn der Kunde nicht vollumfänglich aufgeklärt wurde, ist er nicht mehr haftbar. Es ist daher unumgänglich, dass Texte und Bilder sorgfältig vor Verwendung überprüft werden, wenn der Kunde diese Materialien für das Webdesign zur Verfügung stellt. Empfehlenswert ist, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit auf Urheber- bzw. Markenrechte hinzuweisen. Die Haftungsansprüche zu minimieren, ist eine weitere Empfehlung.
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Vielen Dank fürs Lesen,
Ihr Peter Fürsicht
Über den Autor: Peter Fürsicht
Hallo lieber Leser, ich schreibe in diesem Blog über Aktuelles und Interessantes aus unserem direkten Firmenumfeld im Bereich Onlinemarketing und Social Media Marketing sowie als WordPress Agentur in München. Ich freue mich auf spannende Diskussionen.
Meine Qualifikationen: zertifizierter Online-Marketing-Manager (macromedia), zert. Datenschutzbeauftragter, zweifach ZdK-zertifizierter Automobilverkäufer (BMW, Mercedes) mit über 16 Jahren Berufserfahrung, Ausbildung zum Verkaufsleiter (BMW), Coach für Nachwuchsverkäufer innerhalb der ZdK-zertifizierten Ausbildung. Als Dozent für Onlinemarketing bin ich u.a. bei der Macromedia-Akademie und der PTM Akademie in München tätig.
Für Meinungen, Wünsche und Anregungen können Sie mich direkt kontaktieren: pf@max2-consulting.de