RATGEBER › DIGITAL OMNIBUS & KI-SCHULUNGSPFLICHT
Digital Omnibus und die KI-Schulungspflicht – was sich ändert und was bleibt
Viele Unternehmen fragen: Gilt Art. 4 EU AI Act noch? Schafft der Digital Omnibus die KI-Schulungspflicht ab? Die direkte Antwort – mit allen Details.
DIREKTE ANTWORT
Nein, Art. 4 EU AI Act wurde nicht abgeschafft.
Der Digital Omnibus moechte die Pflicht abschwachen, nicht streichen – ist aber Stand Juni 2026 noch kein geltendes Recht. Bis zur Amtsblatt-Veroeffentlichung gilt Art. 4 unveraendert seit 02.02.2025 (in Kraft).
Vorlaeufige politische Einigung: 07.05.2026. Amtsblatt-Veroeffentlichung: ausstehend. Nachweis jetzt aufzubauen ist richtig – der Governance-Bedarf bleibt unabhaengig vom genauen Wortlaut.
Was sagt der Digital Omnibus genau?
Der „Digital Omnibus on AI“ (COM(2025)836, veroeffentlicht 19.11.2025) ist das erste Aenderungspaket zum EU AI Act. Ziel: gezielte Vereinfachungen ohne den risikobasierten Grundansatz anzutasten.
Chronologie:
Was bleibt unveraendert?
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Art. 4 gilt fort
Bis zur Amtsblatt-Veroeffentlichung gilt der urspruengliche, strengere Art. 4 unveraendert.
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Hochrisiko-Kompetenzpflicht bleibt
Recital 5 des Einigungstexts: Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI bleiben ausdruecklich kompetenzpflichtig.
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Bussgeld-Geruest unveraendert
Art. 99 KI-VO: Verbotsverstoesse bis 35 Mio. EUR / 7 %; Hochrisiko bis 15 Mio. EUR / 3 %. Kein eigenes Art.-4-Bussgeld, aber Beweislast-Risiko bleibt.
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DSGVO, Haftung, Antidiskriminierung
Der regulatorische Unterbau bleibt schaerfer als Art. 4. Diese Gesetze bewegen sich nicht mit AI-Act-Fristen.
Was aendert sich? (wenn der Omnibus in Kraft tritt)
Sobald der Digital Omnibus rechtsverbindlich wird (Datum ausstehend), gilt:
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Art. 4 wird abgeschwacht: aus „hinreichendes Mass sicherstellen“ wird „Massnahmen zur Unterstuetzung/Foerderung der KI-Kompetenz“ – weichere Formulierung, kein festes Kompetenzniveau mehr
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Hochrisiko-KI Anhang III: Pflichten verschoben auf bis spaetestens 02.12.2027 (statt 02.08.2026)
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Transparenz/Kennzeichnung KI-Inhalte (Art. 50): generell ab 02.08.2026; Watermarking für Bestandssysteme mit Übergang bis 02.12.2026
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KMU-Erleichterungen: vereinfachte technische Dokumentation, reduzierte Bussgeld-Obergrenzen
Alle genannten Aenderungen sind noch nicht geltendes Recht. Quelle: Kanzlei-Auswertungen auf Basis des vorlaeufig geeinigten Texts (Council Doc 9247/26, 13.05.2026).
Was das fuer Ihren Nachweis-Aufbau bedeutet
Fuehrende Rechtskanzleien (Bird & Bird, Gibson Dunn, Covington) empfehlen uebereinstimmend: Schulungen nicht aufschieben.
Der Wert liegt nicht im „Strafe-Vermeiden“, sondern im belastbaren Nachweis: Wer KI einsetzt und im Streit-, Haftungs- oder Aufsichtsfall keine dokumentierte Kompetenz vorweisen kann, steht schlechter da.
Recital 5 des Einigungstexts sagt selbst: KI-Kompetenz solle „eine strategische Prioritaet sein – unabhaengig von regulatorischen Pflichten und moeglichen Sanktionen“.
Konkreter Schulungsablauf: KI-Schulung mit DSB-Nachweis ab 49 EUR. Auch: Art. 4 Schulungspflicht erklaert →
DSB-BESCHEINIGTE KI-SCHULUNG
Nachweis statt Angst – jetzt belastbar dokumentieren
DSB-bescheinigte KI-Schulung ab 49 EUR. Der Nachweis, der bei Behoerden, Auftraggebern und Versicherungen zaehlt.
KI-Kennzeichnungspflicht: 5 konkrete Beispiele nach Art. 50 EU AI Act
Art. 50 EU AI Act verpflichtet Anbieter und Betreiber, KI-generierte Inhalte als solche zu kennzeichnen. Die Pflicht ist unverändert durch den Digital Omnibus — die Transparenzvorschriften wurden nicht angetastet. Genereller Stichtag: 02.08.2026 (Art. 113). Für Bestandssysteme, die vor dem 02.08.2026 im Markt waren, gilt eine Übergangsregelung bis 02.12.2026 nur für das Watermarking (Art. 50 Abs. 2).
DACH-Anwendungsbereich: Deutschland und Österreich unmittelbar (EU-Verordnung), Schweiz extraterritorial bei Bezug zum EU-Markt.
Die 5 Kennzeichnungs-Beispiele (Art. 50 Abs. 1–4)
- KI-Text — Artikel, Blogeinträge, Produktbeschreibungen, die wesentlich von KI erstellt wurden: deutlich als KI-generiert markieren.
- Deepfake / KI-Bild — fotorealistische Bilder, manipulierte Fotos, generierte Illustrationen: sichtbarer Hinweis „KI-generiert“.
- Chatbot — Conversational AI, Kundenservice-Bot, virtueller Assistent: Offenlegung, dass der Nutzer mit einem KI-System spricht, nicht mit einem Menschen.
- KI-Audio — generierte Sprache, Stimmen-Cloning, synthetische Voice-Overs: Kennzeichnung als künstliche Stimme.
- KI-Video — generierte Videoclips, Manipulationen, synthetische Szenen: Wasserzeichen oder sichtbare Kennzeichnung.
Praxistipp: Die Kennzeichnung muss deutlich, sichtbar und maschinenlesbar sein. Watermarking reicht nur, wenn es von gängigen Detektoren erkannt wird. Dokumentieren Sie jede Kennzeichnung — der Nachweis zählt. Mehr zur Governance: KI-Governance beim DSB.
Stichtage korrekt zuweisen
02.08.2026 = generelle Kennzeichnungspflicht (Art. 50 Abs. 1–4). 02.12.2026 = Watermarking für Bestandssysteme (Art. 50 Abs. 2). Nicht vertauschen — das ist der häufigste Fehler in Ratgebern.
Nachweis statt Angst.
KI-gestützte Bewerber-Vorauswahl: AGG-Bewehrung und EU AI Act Hochrisiko
Wer KI für die Vorauswahl oder Bewertung von Bewerbern einsetzt, bewegt sich auf zwei Rechts-Ebenen: EU AI Act Anhang III Nr. 4 („Employment, worker management and access to self-employment“) klassifiziert solche Systeme als Hochrisiko. Zusätzlich greift das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) — insbesondere § 22 und § 15.
AGG im KI-Kontext
- § 22 AGG — Beweislastumkehr: Bei Indizien für Benachteiligung muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß vorliegt. Eine KI, die korrelierte Merkmale als Proxy nutzt, kann ein Indiz schaffen.
- § 15 AGG — Schadensersatz und Entschädigung: max. 3 Monatsgehälter bei Nichteinstellung.
- § 15 Abs. 4 AGG — Ausschlussfrist: Anspruch muss schriftlich innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Ablehnung geltend gemacht werden.
- EU AI Act Anhang III Nr. 4 — Hochrisiko: Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, menschliche Aufsicht, Konformitätsbewertung.
Rechtsprechung: Es gibt keinen EuGH-Leitfall zur KI-gestützten Bewerber-Auswahl. Übertragbar sind Feryn (EuGH C-54/07) zur Diskriminierung durch Weigerung der Einstellung und Meister (EuGH C-415/10) zur Beweislast bei Verdachtsfällen — beide stammen aus der Vor-KI-Ära, sind aber auf algorithmische Auswahl übertragbar. Wer hier einen festen EuGH-Leitfall mit Aktenzeichen zitiert, fabuliert. Mehr zur Pflicht im Überblick: Art. 4 KI-Schulungspflicht.
Dokumentations-Pflicht für HR-KI
Egal ob Hochrisiko-Anbieter oder Betreiber: die menschliche Überprüfung der KI-Vorauswahl muss dokumentiert werden. Wer die Dokumentation nicht hat, verliert jeden § 22 AGG-Beweis — nicht weil Strafen drohen, sondern weil der Nachweis zählt.
Nachweis statt Angst.
Urheberrecht und KI-Inhalte: § 2 UrhG und die Schöpfungshöhe
Kämpfen Sie mit der Frage, ob KI-generierte Werbeflyer, Blogartikel oder Bilder urheberrechtlich geschützt sind? Die Antwort nach deutschem § 2 UrhG: KI allein erzeugt kein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Schöpfungshöhe setzt eine menschliche Gestaltung voraus, die ein KI-System nicht selbständig erreicht.
Urheberrecht bei Mensch + KI
- KI allein — kein Urheberrechtsschutz (fehlende Schöpfungshöhe, kein menschlicher Schöpfungsakt).
- Mensch + KI — nur der menschliche Anteil ist geschützt: Prompt-Engineering, Redaktion, Auswahl, Arrangement.
- Marketing-Beispiel — ein KI-generierter Werbeflyer: der rohe KI-Output ist frei, aber die redaktionelle Überarbeitung, das Layout, die Bildauswahl können als menschliche Leistung geschützt sein.
- Nachweis — dokumentieren Sie Prompt, Zwischenschritte und redaktionelle Eingriffe. Nur so lässt sich der menschliche Anteil beweisen.
Hinweis: Das Urheberrecht der Trainingsdaten ist ein eigenes Thema, das Anbieter von KI-Modellen betrifft, und bleibt hier ausdrücklich ausgeklammert. Für den Anwender zählt die Frage: Was ist mein geschützter Anteil am Ergebnis? Schulungs-Übersicht: KI-Schulung EU AI Act.
Urheberrecht-Check für KI-Output
Drei Fragen: 1) Gab es einen menschlichen Schöpfungsakt? 2) Welcher Anteil ist menschlich? 3) Ist der Anteil dokumentiert? Drei Mal „Ja“ = geschützt. Ein Mal „Nein“ = Nachweis lückenhaft.
Nachweis statt Angst.
Privatnutzung von KI: die eng gefasste Ausnahme nach Art. 2 Abs. 10 EU AI Act
Art. 2 Abs. 10 EU AI Act schafft eine eng gefasste Ausnahme für KI-Systeme, die unter der ausschließlichen Kontrolle einer natürlichen Person ausschließlich im privaten Haushalt und nicht-professionell verwendet werden. Für solche Systeme gelten viele Pflichten des AI Act nicht — die Ausnahme ist jedoch kein Freifahrtschein für Unternehmen.
Was die Ausnahme NICHT deckt
- Unternehmen — betrieblicher Einsatz ist nie „privater Haushalt“, unabhängig von der Unternehmensgröße.
- Freelancer / Solo-Selbständige — berufliche Nutzung eines Einzelunternehmers ist professionell, nicht privat.
- Betreiber — wer ein KI-System im Auftrag oder im Rahmen einer Dienstleistung einsetzt, fällt nicht unter die Ausnahme.
- Verboten bleibt verboten — Emotion-Erkennung am Arbeitsplatz und Social Scoring (Art. 5) sind auch für private Anwendungen untersagt.
Praxis-Wirkung: Ein privater Hobby-Fotograf, der KI-Bildgeneratoren für das eigene Familienalbum nutzt, fällt unter die Ausnahme. Sobald er die Bilder auf seiner kommerziellen Freelancer-Website veröffentlicht, gilt die Ausnahme nicht mehr. Schwester-Ratgeber: KI-Schulung kostenlos vs. DSB-Nachweis.
Ein-Satz-Test
„Nutze ich das KI-System ausschließlich privat, ohne jeden beruflichen oder geschäftlichen Bezug?“ Ein klares „Ja“ = Ausnahme möglich. Ein „Vielleicht“ oder „Nein“ = die AI-Act-Pflichten greifen voll.
Nachweis statt Angst.
Haeufige Fragen zum Digital Omnibus
WEITERE RATGEBER
Offizielle Quellen und weiterführende Informationen
Die hier beschriebenen Regelungen beruhen auf der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 und der nationalen Umsetzung in Deutschland. Verbindliche Rechtstexte und behördliche Informationen finden Sie bei den zuständigen Stellen:
- EUR-Lex — Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, amtlicher Wortlaut)
- EU-Kommission — AI Act (Überblick, Zeitplan, Leitlinien)
- Bundesnetzagentur — KI-Verordnung (fachlicher Überblick)
- Bundesnetzagentur — Marktüberwachung nach KI-VO
- BMDS — Kabinettsbeschluss KI-MIG (nationale Aufsicht, 11.02.2026)
- Deutscher Bundestag — Ausschuss für Digitale Agenda: BNetzA als KI-Marktüberwachungsbehörde
Hinweis: Der nationale Rechtstext zum KI-MIG lag zum Redaktionsschluss als Kabinettsbeschluss vom 11.02.2026 vor und war noch nicht durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Maßgeblich ist der amtliche Wortlaut nach Verkündung im Bundesgesetzblatt.
