Von Published On: 20. Mai 20229,9 min read
Published On: 20. Mai 20229,9 min read

Neue Regeln zu Informationspflichten gegenüber Verbrauchern im Bezug auf Kundenbewertungen, Widerrufsbelehrung und Rabatten

Aufgepasst! Es gibt neue Regelungen und neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern – diese Regeln sind ab dem 28.Mai 2022 gültig. Von diesen Neuerungen sind vor allem Online-Shops, Online-Marktplätze und Businesse im Bereich E-Commerce betroffen. Die Änderungen der Informationspflichten beziehen sich unter anderem auf Rabatte, Anbieter-Rankings, sowie Widerrufsbelehrungen, Kundenbewertungen und Angaben von Preisen.
Werden diese neuen Regelungen nicht übernommen und die “Pflicht verletzt” kann es schnell zu Abmahnungen und Bußgeldern kommen. Aus diesem Grund lohnt es sich, den folgenden Text zu lesen um zu sehen, ob auch Sie von den Änderungen betroffen sind und wie Sie dafür sorgen können, dass Sie die neuen Vorgaben einhalten können.

Die Änderungen werden im Sinne einer Omnibus-Richtlinie durchgeführt (Richtlinie (EU) 2019/2161), das heißt, dass bei dieser Änderung mehrere verschiedene Gesetze gleichzeitig geändert werden. In unserem Fall sind die PAngV (Preisangabenverordnung), das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und das EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) betroffen.

Widerrufsbelehrung:

Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB – Die Pflichtangaben für Kommunikationsmittel ändern sich

  • Fax: Selbst wenn ein Faxanschluss existiert, ist es nicht mehr verpflichtend eine Faxnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Freiwillig kann man die Nummer natürlich aufführen. Achten sie auch darauf, dass Sie eventuelle Aufforderungen zum Nutzen der Faxnummer auch aus Ihrem Text entfernen.
  • Telefon: Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist nun verpflichtend.
  • Kommunikationsmittel online: Für den Fall, dass Sie dem Kunden für die Korrespondenz auch ein Online-Kommunikationsmittel anbieten, das es möglich macht die entsprechende Korrespondenz auf einem festen Datenträger mit Uhrzeit und Datum zu speichern, dass sollten Sie dieses Online-Kommunikationsmittel im Impressum mit angeben. Zum Beispiel bei Messenger, Angabe mit Name des Messengers und der Telefonnummer, die damit verbunden ist.

§ 356 Absatz 5 BGB neue Fassung – Bestätigung des Verzichts auf Widerruf bei digitalen Inhalten

Kauft ein Verbraucher einen digitalen Inhalt (hierzu zählen nicht-körperliche Inhalte, also unter anderem NFTs, Streams, Videos, Dateien, Musik, E-Books, uvm.), dann hat er die Möglichkeit nach 14 Tagen einen Widerruf zu erklären und sein Geld zurückzufordern. Hat der Verbraucher in diesen 14 Tagen das E-Book zum Beispiel ganz durchgelesen, oder die Videos angesehen, gibt es trotzdem ein Risiko, dass das Recht zum Widerruf ausgenutzt wird und der Kunde den Kaufpreis zurückverlangt. Für den Anbieter gibt es hier keinen Wertersatz. Die zwei Optionen die dem Verkäufer hier bleiben sind:

  1. Daumen drücken, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht ausnutzt, oder
  2. Entsprechende Maßnahmen nach dem BGB ergreifen:
  • Kontrollkästchen: In dem Sie dem Kunden ein Kontrollkästchen beim Abschluss der Bestellung zur Verfügung stellen, geben Sie dem Verbraucher die Möglichkeit aktiv auf sein Widerrufsrecht zu verzichten, sobald der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Wichtig ist hier, dass das Kontrollkästchen nicht vorausgewählt ist und nicht mit anderen Zustimmungen wie zum Beispiel der AGB kombiniert ist.
  • Bestätigung: Nach Bestätigung des Kontrollkästchens muss der Verzicht auf das Widerrufsrecht dem Kunden schriftlich als Kopie auf einen „dauerhaften Datenträger“ zur Verfügung gestellt werden. Dies ist eine neue Regelung und nun verpflichtend! Versenden Sie die Bestätigung zum Verzicht des Widerrufrechts zum Beispiel direkt als Text in der Bestätigungsemail der Bestellung. Diese Regelung erfolgt gemäß § 312f BGB. Für den Fall, dass es für digitale Inhalte eine Widerrufsbelehrung gibt und sich den Widerrufsauschluss vorbehalten, sind Sie auch verpflichtet im Ausschlusshinweis auch auf die Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger hinzuweisen.

Manchmal werden Kunden durch zu viele Kästchen und Bestätigungen abgeschreckt – wenn Sie sehen, dass das Widerrufsrecht nicht zu Ihrem Nachteil ausgenutzt wird, können Sie als Verkäufer auf diese Option verzichten. Behalten Sie dies jedoch im Auge.

E-Commerce

Im E-Commerce gibt es seit dem 01. Januar 2022 schon neue Regeln zur Gewährleistung, jedoch erfolgte bei vielen noch keine Umsetzung. Diese neuen Gewährleistungsregeln finden Sie unter diesem Link zum Artikel über Mängelhaftung und Gewährleistung für Waren und digitale Produkte nochmals zusammengefasst.
Bitte überprüfen Sie ob Ihre Angaben diesen neuen Regelungen entsprechen, vor allem bezogen auf verschiedene Gewährleistungsbeschränkungen.

Rabatte:

§ 11 PAngV neue Fassung – künstliche Rabatte durch vorherige Preiserhöhung sollen gestoppt werden

Das bedeutet, es soll verhindert werden, dass vorgehende Erhöhungen von Preisen Rabatte besser und attraktiver aussehen lassen, als sie eigentlich sind. Dies wird verhindert durch:

  • Niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage muss angegeben werden: Bei einer Preissenkung/ Rabattaktion muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Vergleichswert angegeben werden um so dem Verbraucher mehr Transparenz zu geben.
  • Als Alternative dazu – vor allem, wenn das Produkt erst seit weniger als 30 Tagen angeboten wird – ist man verpflichtet den tiefsten/niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb des Angebotszeitraums liegt.
  • Preissenkung in mehreren Stufen: Folgen mehrere Preissenkungen aufeinander, dann kann der niedrigste Ausgangspreis angegeben werden.
    Beispiel: Preis vor der ersten Preissenkung betrug 49,00 Euro. Nach der ersten Preissenkung beträgt der Preis 34,99 Euro, eine Woche später nach dem nächsten Rabatt nur noch 20,00 Euro. Als letzter niedrigster Preis darf auch nach dem zweiten Rabatt der Betrag von 49,00 Euro angegeben werden.

Als Ausnahmefälle ( bei denen der niedrigste Preis nicht angegeben werden muss) gelten:

  • Wenn allgemeine Rabatte ausgesprochen werden und sich der Rabatt bzw. die Preissenkung nicht auf ein einzelnes Produkt bezieht. Bei Rabattaktionen mit z.B. 20% auf alles muss nicht bei jedem Produkt explizit der Tiefstpreis als Vergleichsgröße angegeben werden. Gilt der Rabatt jedoch auf ein bestimmtes Produkt muss der Ausgangspreis angeschrieben werden.
  • Wenn das Produkt neu ins Sortiment kommt und mit einem Einstiegsrabatt angepriesen wird. Bei solchen Einführungspreisen ist es nicht zwingend den Bezugspreis anzugeben.
  • Wenn Rabattaktionen im Sinne von “Kaufe 3 bezahle 2” oder “Kaufe dies und bekomme eins gratis dazu” angegeben werden. Draufgaben bzw. Dreingaben sind von der neuen Regelung auch ausgeschlossen
  • Wenn es sich um einen Vergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers handelt.
  • Wenn die Waren, für die die Preisermäßigung gilt schnell verderben oder nur eine kurze Haltbarkeit haben, dann ist eine Angabe des niedrigsten Ausgangspreises nicht erforderlich, wenn klar ersichtlich ist, dass durch die Senkung des Preises der Verfall bzw. das Ablaufen der Ware verhindert werden soll.
  • Wenn es eine individuelle Preisermäßigung ist. Bei Rabatten, die individuell sind ist es nicht notwendig den letzten, niedrigsten Preis anzugeben.

Preisangaben für Ware, die nach Volumen oder Gewicht angeboten werden

  • Pfandbeträge: Für Produkte, die zum Beispiel Einweg- oder Mehrweg-Produkte sind muss der Pfandbetrag separat angegeben werden und darf nicht in den Gesamtpreis mit eingerechnet werden.
  • Auf einen Blick: Der Anbieter ist verpflichtet die Grundpreise der Ware gut sichtbar und gut lesbar darzustellen. Der Preis muss für den Verbraucher auf einen Blick ohne Missverständnisse, klar erkennbar sein. Das bedeutet, dass auch bei Angaben online der Grundpreis immer offen angegeben sein muss und nicht versteckt werden darf. Mit versteckt ist zum Beispiel ein MouseOver-Hinweis gemeint, oder ein Link, der erst angeklickt werden muss.
  • Richtige Bezugsgrößen: Der Grundpreis der Ware muss immer mit der Richtigen Bezugsgröße angegeben werden. Wird die Ware also in Gewicht oder Volumen angeboten, dann sind die Bezugsgrößen jeweils 1 Kilogramm und 1 Liter. Hiermit entfällt die Ausnahmen für Produkte, die normalerweise in Mengen bis 250 Milliliter oder 250 Gramm angeboten werden.

Preisangaben bei personalisierten Angeboten

Verbraucher müssen ab dem 28.Mai darüber informiert werden, ob Rabatte oder Angebote für sie personalisiert wurden und sich dementsprechend der Preis eines Produkts personalisiert ändert. Hierzu zählt sowohl die individuelle Preisanpassung bei personenbezogenen Nutzerprofilen, als auch ein Rabatt, der durch Preiskategorien der Verbraucher entsteht (z.B. “zahlungskräftig”).

Kundenbewertungen:

§ 5b Abs. 3 UWG neue Fassung – Echtheit der Kundenbewertungen muss begründet werden

Ab dem 28.Mai 2022 sind die Anbieter dazu verpflichtet den Verbraucher im Bezug auch die Echtheit der Kundenbewertungen, die Sie auf Ihren Webseiten verwenden, zu informieren. Im Falle einer validierten, egal ob externen oder internen, Bewertung ist zusätzlich anzugeben, welche Kriterien bei der Prüfung mit eingegangen sind.

Bei einem einfachen Verweis auf Bewertungsangebote, die extern (also nicht direkt auf Ihrer Webseite) zu Verfügung gestellt werden müssen Sie die Information zur Echtheit der Information nicht angeben. Wenn Sie also zum Beispiel über einen Link auf Bewertungen auf anderen Plattformen hinweisen, dann besteht keine Informationspflicht.

Fügen Sie jedoch externe Bewertungen mit der Hilfe von Widgets oder bestimmtem Embedding in Ihre Seite ein sind Sie verpflichtet die Informationen zu Validation und Prüfung anzugeben, und zwar so, dass der Verbraucher diese Information auf den ersten Blick erfassen kann.

Sollte es der Fall sein, dass Sie auf Ihrer Webseite nicht alle Bewertungen gleich gewichten oder die Bewertungen unterschiedlich veröffentlicht/selektiert werden, müssen Sie Ihre Verbraucher auch darauf hinweisen.

Die Information, die Sie verpflichtet sind dem Verbraucher bereit zu stellen, hängt jeweils von dem angewendetem Prüfungsverfahren ab:

  • Bewertung ist validiert: Es muss erklärt werden, wie diese Validierung stattgefunden hat und welche Kriterien als Prüfungskriterien zählen. Zum Beispiel: nur Kunden, die das Produkt erworben haben können eine validierte Bewertung abgeben. Nur Kunden, die mit einem Account eingeloggt sind, können eine Bewertung abgeben, die dann als echte Bewertung gezeigt wird.
  • Bewertung ist nicht validiert: Nachdem es hier keine Prüfung auf Echtheit gab müssen natürlich auch keine Prüfungskriterien zu Verfügung gestellt werden. Dennoch sind Sie verpflichtet den Verbraucher darüber zu informieren, dass diese Bewertungen nicht auf Echtheit geprüft wurden.

Egal ob die Bewertungen direkt auf Ihrer Seite sind oder extern über Widgets eingefügt werden – die Kriterien für die Validierung müssen direkt im Zusammenhang mit den Bewertungen aufgeführt werden. Es ist nicht ausreichend einen Verweis auf eine gesonderte Seite zu geben oder die Angaben im Impressum einzufügen. Wenn Ihre Prüfungskriterien jedoch sehr umfangreich sind, dann ist es zulässig die Details der Prüfungskriterien auf einer extra Seite anzugeben und diese zu verlinken mit einem Hinweis auf weitere Informationen.

Online-Marktplätze

§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG neue Fassung – Es muss eine Prüfung geben, wann ein Marktplatz online auch ein Online-Marktplatz ist

Kein Online-Marktplatz:

  • Eigenverkauf: Werden Produkte von diversen Herstellern in einem Online-Shop, jedoch unter dem eigenen Name verkauft, zählt dieser Shop nicht als Online-Marktplatz.
  • Listung von Links auf Dritte: Wenn innerhalb der Suchausgabe kein direkter Vertragsschluss möglich ist, sondern es sich auf einer Seite nur um eine Auflistung von Links zu Drittanbietern handelt, dann wird diese Seite auch nicht als Online-Marktplatz gesehen.

Online-Marktplatz:

  • Vergleichsportal: Vergleichsportale hingegen, die zwar auch Links zu Drittanbietern auflisten, die es jedoch erlauben auf der Seite des Portals direkt einen Vertrag mit dem Anbieter abzuschließen werden als Online-Marktplatz gezählt.
  • Online-Marktplatz: Hier kann man als Beispiele Amazon oder Ebay auflisten. Diese Marktplätze bieten Waren von Dritten an. Hier können die Verbraucher Verträge im virtuellen Marktplatz schließen.

§ 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG neue Fassung – Informationspflicht zu Unternehmereigenschaft

Die Online-Marktplätze sind verpflichtet den Verbraucher zu informieren, ob es sich bei den auf Ihrem Marktplatz gelisteten Anbietern um Unternehmen handelt oder (auch) um andere Verbraucher.

Ranking

 § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG neue Fassung – Gewichtung und Faktoren des Rankings

Ranking beschreibt die Reihenfolge von Angeboten (von Dritten) im Bezug auf Relevanz, Anordnung und Darstellung. Anbieter sind verpflichtet, die Faktoren für das entsprechende Ranking von Angeboten auf Ihrer Seite anzugeben. Hier muss nicht zwingend der genutzte Algorithmus angegeben werden, jedoch muss trotzdem abstrakt (also nicht explizit auf jedes Angebot einzeln eingehend) beschrieben werden, welche Faktoren für die Gewichtung entscheidend sind. Diese Information können entweder unter den Suchergebnissen angeführt werden oder können über offensichtliche und verständliche Links auf anderen Seiten oder als Pop-Up gelistet werden. Es ist abhängig vom Algorithmus welche Rankingfaktoren angegeben werden müssen. Hierzu zählen zum Beispiel Sortierungen nach:

  • Entfernung, Ort oder Zeit der Anfrage
  • Alphabetisch
  • Numerisch
  • Historisch
  • Bezogen auf eine Sucheingabe des Verbrauchers
  • Bezogen auf ein Vorverhalten/Vorniteresse des Verbrauchers
  • Bezahlte Promotionen von Angeboten

Vielen Dank fürs Lesen,
Ihr Peter Fürsicht

Peter-Fuersicht-WordPress-DozentÜber den Autor: Peter Fürsicht
Hallo lieber Leser, ich schreibe in diesem Blog über Aktuelles und Interessantes aus unserem direkten Firmenumfeld im Bereich Onlinemarketing und Social Media Marketing sowie als WordPress Agentur in München. Ich freue mich auf spannende Diskussionen.
Meine Qualifikationen: zertifizierter Online-Marketing-Manager (macromedia), zert. Datenschutzbeauftragter, zweifach ZdK-zertifizierter Automobilverkäufer (BMW, Mercedes) mit über 16 Jahren Berufserfahrung, Ausbildung zum Verkaufsleiter (BMW), Coach für Nachwuchsverkäufer innerhalb der ZdK-zertifizierten Ausbildung. Als Dozent für Onlinemarketing bin ich u.a. bei der Macromedia-Akademie und der PTM Akademie in München tätig.

Für Meinungen, Wünsche und Anregungen können Sie mich direkt kontaktieren: pf@max2-consulting.de