Von Published On: 12. November 20185,1 min read
Published On: 12. November 20185,1 min read

Bisher blieb das Horrorszenario aus, dass beim kleinsten DSGVO-Verstoß eine teure Abmahnung droht. Eine Entscheidung des Landgerichts Würzburg könnte das ändern. Unternehmer sollten jetzt wissen:

Die Zitterpartie fing für viele Unternehmer an als die Datenschutzverordnung am 25. Mai 2018 in Kraft trat. Viele fürchteten das die neue Verordnung eine riesige Abmahnungswelle in Gang setzten könnte. Um Unternehmer abzumahnen könnten Mitbewerber und Anwälte gezielt nach Schwachstellen um Datenschutz suchen. Diese Welle blieb bisher jedoch aus. Das könnte sich jetzt jedoch durch eine Entscheidung des Landgericht Würzburg ändern.

Konkret ging es in der Würzburger Entscheidung um:

Die Richter im Würzburger Landgericht mussten in folgendem Fall über ein einstweiliges Verfügungsverfahren entscheiden. Weil die Website einer Rechtsanwältin nicht SSL-verschlüsselt war mahnte sie Ihr Mitbewerber ab. Auf Ihrer Website war zudem nur eine siebenstellige Datenschutzerklärung, folgende Angaben fehlten hier:

  • Wer ist der datenschutzrechtliche Verantwortliche?
  • Werden personenbezogene Daten durch die Website verarbeitet?
  • Für welche Zwecke werden personenbezogene Daten verarbeitet?
  • Werden die Daten an dritte weitergegeben?
  • Werden Cookies oder Analysetools genutzt?
  • Welche Betroffenenrechte hat der Webseitenbesucher

Dies wurde vom Landgericht als Verstoß gegen die DSGVO eingestuft. Die Homepage darf ohne Datenschutzerklärung nicht weiter betrieben werden, dies wurde per Beschluss untersagt.

Können Verstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden?

Da diese Entscheidung die erste dieser Art ist, sorgt dies für Wirbel unter Juristen. Denn es ist noch nicht geklärt ob Mitbewerber bei DSGVO-Verstößen abgemahnt werden können. Die Entscheidung könnte eine Signalwirkung haben.

Die Richter blieben allerdings einer detaillierten Erklärung schuldig warum der Mitbewerber die Juristin abmahnen durfte. Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner der Kölner IT-Rechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke sagte: „die Begründung des Landgerichts Würzburg ist leider sehr knapp gehalten“. DSGVO-Verstöße können auf der Grundlage des Gesetztes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden, so die Ansicht der Richter.

Wird das Wettbewerbsrecht durch DSGVO-Verstöße verletzt?

Das UWG stellt sicher das sich Konkurrenten keine Wettbewerbsvorteile durch unzulässige Mittel verschaffen. Das UWG sorgt sozusagen für Fairplay. Unternehmen dürfen zum Beispiel nicht systematisch Arbeitskräfte von Mitbewerbern abwerben oder Werbung mit unwahren Angaben machen. Binnen einer gesetzten Frist müssen Mitbewerber wettbewerbswidrige Verhalten unterlassen, sie werden durch Mitbewerber abgemahnt werden. Die Kosten der Abmahnung muss der Abgemahnte übernehmen. Das Landgericht hat laut Solmecke leider nicht ausreichend erörtert ob auch Verstöße gegen die DSGVO auch als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu werten seien. Es wird durch Juristen auf den Erwägungsgrund 9 der DSGVO verwiesen. Der Jurist sagt: „Die Erwägungsgründe können wertvolle Hilfestellung bei der Auslegung der Interpretation der Bestimmung der DSGVO bieten“.

In Erwägungsgrund 9 heißt es, dass Unterschiede im Datenschutzniveau ein Hemmnis darstellen, eine unionsweite Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten und den Wettbewerb werden verzehrt. Inwiefern die DSGVO Verstöße den Wettbewerb verzehren können, gibt Solmecke ein Beispiel: „Wenn einer meiner Konkurrenten sich zum Beispiel nicht an die Informationspflicht hält, kann ich den Standpunkt vertreten: ich habe mich darum gekümmert, mein Konkurrent nicht. Er hat sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft, weil ich durch meine DSGVO-Hinweise möglicherweise Kunden abschrecke, während er sie darüber im Dunkeln lässt.“

Bochumer Landgericht hält Abmahnungen für unzulässig

„Viele Juristen vertreten jedoch die Ansicht, dass eine Abmahnung von DSGVO-Verstößen nach dem UWG nicht möglich sein soll“, sagt Solmecke. Nach einem aktuellen Urteil des Landgericht Bochum wird dies ähnlich ein. In dem Bochumer Fall ging es um einen Internethändler, der eine einstweilige Verfügung gegen einen Mitbewerber beantragt hatte weil dieser unter anderem gegen den Artikel 13 der DSGVO verstoßen habe. Der Internethändler blitzte in diese Punkten beim Landgericht ab. Warum?

In seiner Begründung verweist er auf die DSGVO. In den Artikeln 77 bis 84 enthalten sind detaillierte Regelungen des anspruchsberichtigten Personenkreises enthalten. Wörtlich heißt es in der Begründung: „Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen.“ Die Bochumer Richter schließen daraus, dass der Gesetzgeber „eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte“. Mittbewerber können nicht abmahnen, wenn DSGVO-Verstöße bei der Konkurrenz feststellen.

Es kann also das Bochumer Urteil als Stoppschild für die Abmahnindustrie verstanden werden. Jedoch machen die Richter deutlich das die Frage ob abgemahnt werden darf oder nicht nach wie vor offen bleibt. In der Urteilsbegründung heißt es: „Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist“

Wie es jetzt weitergeht

Wie geht es dann jetzt weiter wenn es noch umstritten ist ob die DSGVO-Verstöße gegen das UWG verstoßen und damit abmahnfähig sind? Solmecke sagt: „Leider ist momentan nicht klar, wie sich das entwickeln wird“. In Würzburg wurde kein Urteil in einem Hauptsachverfahren getroffen sondern nur eine Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Wie es weitergehe hängt davon ab ob es eine höchstrichterliche Entscheidung geben werden, laut Solmecke. Wenn sich der Bundesgerichtshof damit befasse, müsse er die Frage dem EUGH vorlegen, da es sich um ein EU-Gesetz gehe. Die Frage nach der Abmahungsfähigkeit bleibt bis dahin offen.

Auch Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) will die Abzocke mit Abmahnungen eindämmen. Die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet im September, die Ministerin habe einen Gesetzesentwurf zur „Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vorgelegt. Sie wolle endlich einen Schlussstrich ziehen unter „das Grassierende Abmahnungswesen“, sagte Barley  der Zeitung. Sie wollte darum „ die finanziellen Anreize für Abmahner verringern“.

Keine Angriffsfläche für Abmahnungen bieten

Es ist zu befürchten, dass aufgrund des Würzburger Beschlusses eine Abmahnwelle in Gang gesetzt wird. Webseitenbetreiber sollten sich an die Vorgaben der DSGVO halten und die DSGVO umfassend umsetzen, um keine Angriffsfläche für mögliche Abmahnungen zu bieten.

Sollten Sie hier eine umfassende Beratung benötigen stehen wir Ihnen als externe Datenschutzbeauftragte jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter:

Telefon: +49 (0)89 2351 5690 oder Email: info@max2-consulting.de

Vielen Dank fürs Lesen,
Ihr Peter Fürsicht

Peter-Fuersicht-WordPress-DozentÜber den Autor: Peter Fürsicht
Hallo lieber Leser, ich schreibe in diesem Blog über Aktuelles und Interessantes aus unserem direkten Firmenumfeld im Bereich Onlinemarketing und Social Media Marketing sowie als WordPress Agentur in München. Ich freue mich auf spannende Diskussionen.
Meine Qualifikationen: zertifizierter Online-Marketing-Manager (macromedia), zert. Datenschutzbeauftragter, zweifach ZdK-zertifizierter Automobilverkäufer (BMW, Mercedes) mit über 16 Jahren Berufserfahrung, Ausbildung zum Verkaufsleiter (BMW), Coach für Nachwuchsverkäufer innerhalb der ZdK-zertifizierten Ausbildung. Als Dozent für Onlinemarketing bin ich u.a. bei der Macromedia-Akademie und der PTM Akademie in München tätig.

Für Meinungen, Wünsche und Anregungen können Sie mich direkt kontaktieren: pf@max2-consulting.de