Von Published On: 6. Dezember 20182,1 min read
Published On: 6. Dezember 20182,1 min read

Seit dem 25 Mai diesen Jahres gilt die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, für alle Webseiten und Onlineshops, die von Bürgern der Europäischen Union besucht werden können. Damit wurde die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vereinheitlicht. Bestimmte Programme und Tools dürfen seit dem nur noch eingeschränkt oder mit einer Zustimmung des Users verwendet werden. Wieder andere dürfen seit diesem Beschluss gar nicht mehr verwendet werden. Dennoch treten immer wieder kleinere Vorfälle auf, wo die Regelung zu gewissen Website-Tools in Frage gestellt wird. Dies zeigt ein aktueller Fall zum Marketing-Werkzeug „Facebook Custom Audience“ auf.

Wofür wird dieses Marketing-Werkzeug eingesetzt?

Dieses digitale Werkzeug unterstützt Unternehmen dabei, gezielter Werbung für Kunden schalten zu können. Genauer gesagt werden von einem Webseitenbesucher der Name, der Wohnort sowie die E-Mail-Adresse als auch die Telefonnummer gesammelt und an Facebook weitergegeben. Vorher werden diese Daten noch mithilfe des Hash-Verfahrens in Zeichenketten umgewandelt. Durch Facebook werden diese Zeichenketten anschließend mit den Facebook-Nutzern abgeglichen, wodurch festgestellt werden kann, welcher Nutzer auf dem Online-Shop unterwegs war. Ein Online-Shop mit dieser Funktion kann zu einem späteren Zeitpunkt dann diese sowie interessensähnliche Personen noch einmal gezielt bewerben.

Verwendung von Facebook Custom Audience ohne User-Einwilligung nicht DSGVO-Konform!

Bereits 2017, ein Jahr vor dem Beschluss der DSGVO, hatte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht einem Online-Shop untersagt, dieses Tool zu verwenden. Ohne Einwilligung des Users würde dies nämlich gegen das Datenschutzrecht verstoßen, da diese Daten an Facebook weitergereicht werden, ohne dass dafür eine Zustimmung des Betroffenen eingeholt wurde. Der Online Shop klagte vor dem Verwaltungsgericht in Bayreuth gegen diese Anordnung.

Rechtmäßige Verwendung nur mit Einwilligung!

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Anordnung der Datenschutzaufsicht so rechtkräftig sei und mit der Datenschutzgrundverordnung im Einklang steht. Die genaue Begründung lautete, dass dieses Vorgehen nicht auf den vertraglichen Vereinbarungen beider Parteien beruht, sondern auf konkreten Abläufen der Verarbeitung der Daten. Facebook selbst sei kein Auftrags-Verarbeiter, sondern rechtlich gesehen ein Dritter. Daten und personenbezogene Informationen, die über dieses Marketing-Tool ermittelt werden, dürfen nur dann an Facebook weitergebenen werden, wenn der Nutzer dem vorher zugestimmt hat. Jedes Unternehmen habe das berechtigte Interesse, zielgerechte Werbung zu schalten. Dieses gerät allerdings in diesem Fall in Konflikt mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, da kein Benutzer davon ausgeht, das seine persönlichen Daten und die E-Mail-Adresse an Facebook weitergereicht werden. Die Daten der Nutzer, die vorher ihre Zustimmung zu diesem Vorhaben erteilt haben, dürfen aber weiterhin an das Soziale Netzwerk zu Werbezwecken weitergereicht werden.

Vielen Dank fürs Lesen,
Ihr Peter Fürsicht

Peter-Fuersicht-WordPress-DozentÜber den Autor: Peter Fürsicht
Hallo lieber Leser, ich schreibe in diesem Blog über Aktuelles und Interessantes aus unserem direkten Firmenumfeld im Bereich Onlinemarketing und Social Media Marketing sowie als WordPress Agentur in München. Ich freue mich auf spannende Diskussionen.
Meine Qualifikationen: zertifizierter Online-Marketing-Manager (macromedia), zert. Datenschutzbeauftragter, zweifach ZdK-zertifizierter Automobilverkäufer (BMW, Mercedes) mit über 16 Jahren Berufserfahrung, Ausbildung zum Verkaufsleiter (BMW), Coach für Nachwuchsverkäufer innerhalb der ZdK-zertifizierten Ausbildung. Als Dozent für Onlinemarketing bin ich u.a. bei der Macromedia-Akademie und der PTM Akademie in München tätig.

Für Meinungen, Wünsche und Anregungen können Sie mich direkt kontaktieren: pf@max2-consulting.de