Der wichtigste Hinweis ist dieser Sache gleich vorweg: zahlen Sie die Strafgebühr nicht. Prüfen Sie umgehend, ob ihre Webseite(n) Google Fonts nutzt und ob diese lokal oder remote abgerufen werden. In letzterem Fall wird dringend geraten, dies zu ändern und die Schriftarten lokal zu speichern.
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Was sind Google Fonts?
Google Fonts ist eine Online-Bibliothek mit über 800 kostenlosen Schriftarten, die für die Verwendung im Internet konzipiert sind. Sie bietet den Nutzern eine große Auswahl, die sie abrufen, anpassen und in ihren eigenen Projekten verwenden können. Mit seiner benutzerfreundlichen Oberfläche macht es Google Fonts so einfach wie nie zuvor, die perfekte Schrift für jedes Projekt zu finden und zu verwenden. In diesem Text werden wir die Funktionen und Vorteile von Google Fonts untersuchen und herausfinden, warum es die perfekte Ressource für Webdesigner und -entwickler ist.
Webseitenbetreiber vs. Webseitennutzer?
Der Download von Googles Servern kann problematisch sein, da dabei die IP-Adresse der Webseitenbesucher an Google übermittelt wird. Diese IP-Adresse stellt ein personenbezogenes Datum dar (“Online-Kennung” im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Während Google nicht direkt die Identität der Nutzer durch die IP-Adresse herausfinden kann, kann es möglicherweise mit anderen Werkzeugen wie Google Analytics geschehen. Außerdem könnten Dritte wie Strafbehörden rechtliche Mittel nutzen, um die Identität der Nutzer anhand der IP-Adresse herauszufinden. Dies entspricht der Ansicht des EuGH (19.10.2016 – C-582/14). Das LG München I sah ebenfalls einen Personenbezug der IP-Adresse an, weshalb es daraufhin überprüfte, ob die Übermittlung dieser an Google gesetzlich erlaubt war.
Das LG München I entschied, dass die unzulässige Weitergabe der IP-Adresse an Google eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Websitebesucher darstellt. Es prüfte, ob die Interessen der Websitebesucher die Interessen des Webseitenbetreibers überwiegen. Da die US-Geheimdienste heimlich erfahren könnten, dass die Nutzer auf die Website zugegriffen haben, sah das Gericht die Interessen der Webseitenbesucher als besonders gefährdet an. Demgegenüber stand das Interesse des Webseitenbetreibers, die Google Fonts nicht lokal einbinden zu wollen. Das Gericht befand, dass die Interessen der Nutzer überwogen und es müsse eine Einwilligung eingeholt werden, bevor die Google Fonts von Google bezogen werden dürfen (Art. 6 Abs. 1 lit. a. DSGVO). Diese Entscheidung ist nachvollziehbar, da die DSGVO im Art. 25 vorschreibt, dass bei der technischen Gestaltung die datenschutzfreundlichsten Optionen gewählt werden sollen.
Unsicherheiten trotz Cookie-Banner
Für die Betreiber von Webseiten empfiehlt es sich also, für Nutzer ein Cookie-Banner zu schalten, wenn sie Google Fonts nutzen. Dadurch können Abmahnungen vermieden werden. Allerdings gibt es hier ein Problem. Denn, da nur 50% der Nutzer die Einwilligung zur Nutzung von Google Fonts erteilen würden, wenn man eine Opt-In-Lösung verwendet, wäre es besser, gleich auf Google Fonts zu verzichten und andere Schriftarten zu verwenden, um das gewünschte ästhetische Bild der Webseite zu vermitteln. Obendrein müssten Nutzer einwilligen, dass ihre Daten in die USA übermittelt werden, und Webseitenbetreiber müssten die Verantwortung ablehnen, die IP-Adresse in die EU zu übermitteln. Beide Handlungen sind rechtlich umstritten, was zu Unsicherheiten trotz der Einwilligung führt.
Was tun?
Wenn Sie sich nicht sicher sind, was Sie nun am besten mit Ihrer Webseite tun sollen, sollten Sie am besten auf Nummer sicher gehen. Unsere Agentur bietet einen umfassenden DSGVO-Support für Ihre Webseite. Fragen rund um Google Fonts und wie man am besten damit umgehen sollte beantworten wir selbstverständlich auch gerne. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren – wir helfen Ihnen bei Ihren Anliegen gerne weiter!
Vielen Dank fürs Lesen,
Ihr Peter Fürsicht
Über den Autor: Peter Fürsicht
Hallo lieber Leser, ich schreibe in diesem Blog über Aktuelles und Interessantes aus unserem direkten Firmenumfeld im Bereich Onlinemarketing und Social Media Marketing sowie als WordPress Agentur in München. Ich freue mich auf spannende Diskussionen.
Meine Qualifikationen: zertifizierter Online-Marketing-Manager (macromedia), zert. Datenschutzbeauftragter, zweifach ZdK-zertifizierter Automobilverkäufer (BMW, Mercedes) mit über 16 Jahren Berufserfahrung, Ausbildung zum Verkaufsleiter (BMW), Coach für Nachwuchsverkäufer innerhalb der ZdK-zertifizierten Ausbildung. Als Dozent für Onlinemarketing bin ich u.a. bei der Macromedia-Akademie und der PTM Akademie in München tätig.
Für Meinungen, Wünsche und Anregungen können Sie mich direkt kontaktieren: pf@max2-consulting.de