Content auf der Wiesn: Was Unternehmen und Marken vorher klären müssen
Auf Instagram kursiert gerade ein Beitrag, der Creator vor teuren Fehlern beim Oktoberfest warnt. Das Thema ist berechtigt, die Aufmerksamkeit verdient. Nur: In der viralen Kurzfassung stecken zwei sachliche Fehler, und wer sein Marketing darauf aufbaut, plant auf falscher Grundlage.
Deshalb hier die Einordnung für Unternehmen, die mit Creators zusammenarbeiten oder selbst als Marke auf dem Festgelände Content produzieren wollen. Sortiert nach dem, was tatsächlich belegbar ist.
Kommerzieller Content ist genehmigungspflichtig
Der Kern zuerst: Kommerzieller Content auf dem Festgelände ist genehmigungs- und lizenzpflichtig. Das betrifft gesponserte Beiträge, Affiliate-Inhalte, Werbung, Product Placement und monetarisierte Posts. Die Anmeldung läuft über service.muenchen.de und muss spätestens 14 Tage vor Wiesn-Start eingehen.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist die Oktoberfestverordnung der Landeshauptstadt München (Fassung 26.08.2016, zuletzt geändert 07.08.2017). Deren § 4 Abs. 4 verbietet Werbung und Gewerbeausübung außerhalb der zugewiesenen Flächen. Ausnahmen erteilt das Referat für Arbeit und Wirtschaft.
Wichtig für die Planung: Das ist keine Neuerung für 2026. Öffentlich durchgesetzt wurde die Praxis gegenüber Influencern erstmals 2025, sichtbar geworden an einem prominenten Einzelfall. Wer im Netz liest, das gelte „ab diesem Jahr“, liest eine falsche Zeitachse. Die Regel ist nicht neu, die Durchsetzung ist es.
Zu Gebührenhöhen kursieren Zahlen, für die es keinen veröffentlichten Tarif gibt. Wir nennen deshalb keine. Wer kalkulieren muss, fragt direkt an: oktoberfest.presse@muenchen.de.
Marken: EUIPO, nicht DPMA
Der zweite verbreitete Fehler betrifft den Markenschutz. Häufig ist vom DPMA die Rede. Das ist falsch. Geschützt sind „Oktoberfest“ und „Wiesn“ als Unionsmarken beim EUIPO, Inhaberin ist die Landeshauptstadt München. National hat das DPMA entsprechende Anmeldungen sogar mehrfach zurückgewiesen, weil die Begriffe als rein beschreibend gelten (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Der Unterschied ist kein Detail für Juristen. Er entscheidet darüber, welches Register man prüft und gegen welche Rechtsgrundlage man argumentiert.
Und: Der Schutz ist nicht absolut. Das Landgericht Frankfurt hat am 27.03.2024 (Az. 2-06 O 477/22) gegen die Stadt entschieden. Die bloße Eintragung sperrt nicht jede Drittnutzung, es braucht eine markenmäßige Verwendung. Die Berufung läuft, der Ausgang ist offen. Der Satz „jede Nennung von Oktoberfest ist verboten“ ist also nachweislich zu kurz gegriffen.
Das Hausrecht der Wirte kommt obendrauf
Eine städtische Genehmigung ist nicht der einzige Schlüssel. Festzelt-Betreiber haben ein eigenes Hausrecht, abgeleitet aus Eigentum und Besitz (§§ 903, 1004, 862 BGB). Sie können Aufnahmen in ihrem Zelt untersagen, auch rein private.
Für die Praxis heißt das: zwei Freigaben, zwei Ansprechpartner. Wer nur bei der Stadt anfragt und dann im Zelt filmt, hat die Hälfte erledigt.
Zu Livestreams: Die offizielle Seite der Stadt formuliert, es sei untersagt, Live-Streams zu senden. Wie weit das über kommerzielle Creator hinaus auch Privatpersonen erfasst, ist aus dem Wortlaut nicht eindeutig. Für Marken und beauftragte Creators ist die Sache klar genug: Live-Formate vorher schriftlich abklären, nicht auf gutes Gelingen setzen.
Aufnehmen und Veröffentlichen sind zwei Fragen
Der teuerste Denkfehler in Content-Teams: Wer vor Ort filmen durfte, glaubt, er dürfe auch posten. Das sind zwei getrennte Prüfungen.
Aufnahme vor Ort. Rein private, nicht kommerzielle Aufnahmen bleiben grundsätzlich möglich. Die Stadt knüpft das an Kriterien, unter anderem eine kleine Gruppengröße (maximal fünf Personen), keinen Aufbau von Equipment und eine kompakte Kamera. Dazu kommt das Hausrecht des jeweiligen Zelts.
Veröffentlichung. Hier gilt das Kunsturhebergesetz. § 22 KUG verlangt für die Verbreitung von Bildnissen grundsätzlich die Einwilligung der Abgebildeten. § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KUG kennt Ausnahmen, etwa Personen als Beiwerk oder Aufnahmen von Versammlungen, und § 23 Abs. 2 zieht dort wieder eine Grenze, wo berechtigte Interessen verletzt werden.
Die Faustregel „solange niemand erkennbar ist, ist alles safe“ trägt diese Prüfung nicht. Sie ersetzt eine Abwägung durch ein Bauchgefühl.
Was Sie als Auftraggeber konkret tun sollten
- Kommerziellen Charakter ehrlich einordnen. Sobald Budget, Produkt oder Verlinkung im Spiel ist, ist der Content kommerziell. Auch wenn er privat aussieht.
- Fristen rückwärts rechnen. 14 Tage vor Wiesn-Start ist die Anmeldung fällig. Kampagnenplanung und Creator-Briefing müssen davor stehen.
- Zwei Freigaben einholen. Stadt und Festzelt getrennt. Beides schriftlich.
- Verantwortung im Vertrag regeln. Klären Sie mit dem Creator, wer die Genehmigung beantragt, wer Kosten trägt und wer haftet, wenn ohne Freigabe gepostet wird.
- Veröffentlichungsprüfung ins Briefing schreiben. Erkennbare Personen, Einwilligungen, KUG-Ausnahmen. Vor dem Upload, nicht danach.
- Bei Live-Formaten vorab anfragen. Die Rechtslage ist hier nicht eindeutig genug für Improvisation.
- Markenverwendung sauber halten. Begriffe wie „Oktoberfest“ nicht als Kennzeichen für das eigene Angebot einsetzen, ohne das vorher geprüft zu haben.
Einordnung, keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag ordnet ein und hilft bei der Planung. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem konkreten Vorhaben wenden Sie sich an einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder Medienrecht sowie an die zuständigen Stellen der Landeshauptstadt München.
Was wir übernehmen, ist die Marketing-Seite: Kampagnenplanung, Creator-Briefings und Freigabeprozesse so aufzusetzen, dass die rechtliche Prüfung rechtzeitig stattfindet und nicht erst nach dem Post.

Peter Fürsicht verantwortet DSGVO- und Rechtsfragen bei max2-consulting und leitet ein Team aus WordPress-Entwicklern, SEO-Spezialistinnen und KI-Trainern. Fragen direkt an ihn: pf@max2-consulting.de


