Allgemeine Geschäftsbedingungen der max2‑consulting GmbH für Dienst- und Werkleistungen
Stand: 30.09.2026. max2-consulting GmbH, Fichtenstraße 45, 82110 Germering, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 216215, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Fürsicht (nachstehend „max2“). Diese AGB gelten nicht für das Produkt max2 BewertungsImpuls (eigene AGB).
§ 1 Geltungsbereich und Unternehmerstatus
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“) gelten für alle Verträge über Dienst- und Werkleistungen, die max2 gegenüber Unternehmern erbringt. Erfasst sind insbesondere Webprojekte und WordPress-Entwicklung, laufende technische Pflege (Wartungspakete), Beratung und Begutachtung in den Bereichen Suchmaschinenoptimierung, Datenschutz und künstliche Intelligenz sowie Schulungen, soweit diese im jeweiligen Angebot vereinbart sind.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen. Mit der Beauftragung bestätigt der Kunde, dass er den Vertrag ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
(4) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen; sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn max2 ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn max2 in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(5) Diese AGB regeln nicht das Produkt max2 BewertungsImpuls; hierfür gelten gesonderte AGB.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Bindungsfrist
(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website von max2 stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot einzuholen.
(2) Ein individuelles schriftliches Angebot von max2 (in der Regel als PDF) ist bis zu dem darin genannten Datum gültig. Enthält das Angebot kein Gültigkeitsdatum, ist es 30 Tage ab Angebotsdatum verbindlich.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Bindungsfrist in Textform annimmt oder max2 die Beauftragung des Kunden in Textform bestätigt oder max2 auf eine vom Kunden erklärte Beauftragung hin und mit dessen Kenntnis mit der Leistungserbringung beginnt.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall (§ 305b BGB) haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsbeschreibung
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot und dessen Leistungsbeschreibung. Das Angebot ist gegenüber diesen AGB und gegenüber sonstigen Äußerungen vorrangig, soweit es abweichende oder ergänzende Regelungen enthält.
(2) Rechtsnatur der Leistung: Leistungen, die auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sind (insbesondere die Erstellung oder Umgestaltung einer Website nach vereinbarter Leistungsbeschreibung), sind Werkleistungen (§ 631 BGB) und unterliegen der Abnahme nach § 8. Leistungen, die eine Tätigkeit ohne geschuldeten Erfolg zum Gegenstand haben (insbesondere Beratung, Begutachtung, Analyse, laufende Pflege und Schulung), sind Dienstleistungen (§ 611 BGB); für sie gilt keine Abnahme nach § 8. Ob eine einzelne Wartungs- oder Pflegeleistung Werk- oder Dienstleistung ist, richtet sich nach der im Angebot beschriebenen Tätigkeit oder dem dort geschuldeten Erfolg; das jeweilige Angebot ordnet die Leistung ausdrücklich zu.
(3) max2 schuldet keinen über die Leistungsbeschreibung hinausgehenden Erfolg. Ein bestimmtes Ergebnis hinsichtlich Rankings, Sichtbarkeit, Reichweite, Besucherzahlen, Umsatz oder Platzierung in Suchmaschinen oder KI-Systemen wird nicht geschuldet, da diese von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs von max2 abhängen (insbesondere Algorithmen, Richtlinien und Verfügbarkeit von Drittanbietern).
(4) Funktion, Verfügbarkeit und Richtlinien von Diensten Dritter (insbesondere Suchmaschinen, Hosting-Anbieter, Plugin-Hersteller, Zahlungs- und Versanddienstleister) liegen außerhalb des Herrschaftsbereichs von max2. max2 steht nicht dafür ein, dass solche Dritten bestimmte Funktionen dauerhaft anbieten oder ihre Bedingungen unverändert lassen, soweit max2 solche Änderungen oder Ausfälle nicht zu vertreten hat. Die Verantwortung von max2 für eigene Pflichtverletzungen, insbesondere für die sorgfältige Auswahl, Einrichtung und vertragsgemäße Pflege, bleibt unberührt.
(5) max2 ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen (§ 613 BGB). Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung bleibt bei max2. Die datenschutzrechtliche Einbindung von Unterauftragsverarbeitern richtet sich nach § 14 Abs. 3.
(6) Soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet max2 keine eigenständige rechtliche Einzelfallprüfung der vom Kunden betriebenen Website und keine fortlaufende rechtliche Überwachung. Der Kunde bestimmt die für seinen Dienst geltenden rechtlichen Anforderungen und verantwortet die rechtliche Richtigkeit der von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Pflichtangaben und Inhalte, insbesondere Anbieterkennzeichnung, Datenschutzinformationen sowie wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtliche Angaben. Unberührt bleiben die vereinbarte Beschaffenheit und die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung des Werks im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB, die Mängelrechte nach § 9 sowie die Verantwortung von max2 für die vertragsgemäße Auswahl, Konzeption und technische Umsetzung der vom Kunden vorgegebenen oder ausdrücklich beauftragten Anforderungen und für eigene gesetzliche Pflichten; eigene Pflichtverletzungen von max2 werden nicht auf den Kunden verlagert. Leistungen zur digitalen Barrierefreiheit werden nur in dem im Angebot bezeichneten Umfang geschuldet; das Angebot bestimmt hierfür insbesondere den maßgeblichen Standard, die Konformitätsstufe, die Version und das Prüfverfahren. Gesetzliche Anforderungen an die Barrierefreiheit, unter anderem nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, treffen den vom Kunden betriebenen Dienst nur in deren jeweiligem Anwendungsbereich und nach den dort geregelten gesetzlichen Voraussetzungen. Ausdrücklich vereinbarte Beratungs-, Prüf- und Umsetzungsleistungen, insbesondere eine gesondert beauftragte datenschutz- oder barrierebezogene Begutachtung und Beratung durch max2, sowie die gesetzlichen Verantwortlichkeiten beider Parteien bleiben unberührt.
(7) max2 erbringt technische, organisatorische und konzeptionelle Beratung und Begutachtung, insbesondere in den Bereichen Suchmaschinenoptimierung, Datenschutz und künstliche Intelligenz. Soweit im Angebot Datenschutzberatung vereinbart ist, umfasst sie die technische und organisatorische Analyse, die Konzeption sowie Dokumentations- und Umsetzungshilfe in dem dort beschriebenen Umfang. Eine Rechtsberatung oder eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes schuldet max2 nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart und max2 zu ihrer Erbringung gesetzlich befugt ist; erlaubte Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG bleiben unberührt. Im Übrigen bleibt die rechtliche Bewertung im Einzelfall der Einschaltung einer hierzu befugten Person, insbesondere eines Rechtsanwalts, durch den Kunden vorbehalten. Wird für die sachgerechte Fortführung eine darüber hinausgehende rechtliche Einzelfallprüfung erforderlich, weist max2 den Kunden hierauf hin; ihre Durchführung durch eine hierzu befugte Person bedarf einer gesonderten Beauftragung. Die Verantwortung von max2 für die vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Beratung bleibt unberührt.
§ 4 Änderungswünsche (Change‑Verfahren)
(1) Wünsche des Kunden, die über den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, sind keine Mängel, sondern Zusatzleistungen.
(2) max2 setzt Änderungswünsche erst um, wenn Umfang, Termin und Vergütung des Mehraufwands zwischen den Parteien in Textform abgestimmt sind. Bis zu dieser Abstimmung bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich.
(3) Soweit kein Festpreis vereinbart wird, wird der Mehraufwand nach tatsächlichem Zeitaufwand mit 90,00 EUR netto je Stunde abgerechnet. Sofern das Angebot einen Budgetpuffer vorsieht, wird dieser nur nach vorheriger Freigabe des Kunden in Textform in Anspruch genommen; nicht in Anspruch genommener Puffer wird nicht berechnet.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt max2 die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge, Berechtigungen und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereit und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Soweit die Leistung das Zusammenwirken mit Dritten des Kunden voraussetzt (insbesondere Hosting-Anbieter, Intranet- oder Schnittstellenanbieter), obliegt es dem Kunden, deren rechtzeitige Mitwirkung sicherzustellen. Verzögerungen, die aus einer verspäteten, unvollständigen oder unterbliebenen Mitwirkung des Kunden oder seiner Dritten entstehen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich von max2.
(3) Bleibt eine erforderliche Zuarbeit aus, ruhen die davon betroffenen Leistungen; die übrigen Leistungen laufen weiter. Vereinbarte Termine verschieben sich in angemessenem Umfang. Nachweisbar durch das Ruhen oder durch wiederholte Abstimmungs- oder Testrunden verursachter Mehraufwand wird nur abgerechnet, soweit der Kunde ihn zuvor nach § 4 Abs. 2 und 3 in Textform freigegeben hat. Gesetzliche Ansprüche von max2 wegen unterlassener oder verzögerter Mitwirkung des Kunden (§§ 642, 643 BGB) bleiben unberührt.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte (insbesondere Texte, Bilder, Logos, Marken) frei von Rechten Dritter sind, die der vereinbarten Nutzung entgegenstehen, oder dass er über die erforderlichen Rechte verfügt.
(5) Der Kunde stellt max2 von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus vom Kunden bereitgestellten Inhalten (insbesondere Texten, Bildern, Logos, Marken) oder deren vertragsgemäßer Nutzung hergeleitet werden, einschließlich der angemessenen und notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung. max2 zeigt dem Kunden eine solche Inanspruchnahme unverzüglich an, gibt ohne Zustimmung des Kunden kein Anerkenntnis ab und ermöglicht dem Kunden, soweit zumutbar, die Abstimmung über die Rechtsverteidigung und über einen Vergleich. Die Freistellung entfällt, soweit max2 die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
(6) Der Kunde überlässt max2 nur die für die vereinbarte Leistung erforderlichen Zugangsdaten (insbesondere für Hosting, WordPress-Verwaltung und Schnittstellen). max2 verwahrt diese sorgfältig, nutzt sie ausschließlich zweckgebunden zur Vertragserfüllung und behandelt sie vertraulich (§ 15). Nach Beendigung des Vertrages oder auf Verlangen des Kunden gibt max2 die überlassenen Zugangsdaten heraus oder löscht sie, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Der Kunde trägt dafür Sorge, die max2 überlassenen Zugänge nach Projektende zu ändern.
§ 6 Drittsoftware und Lizenzen
(1) Für die Leistungserbringung benötigte Lizenzen für Software Dritter (insbesondere Theme-, Plugin- und Dienstlizenzen) beschafft der Kunde auf eigenen Namen und auf eigene Kosten, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Einrichtung und Pflege im vereinbarten Umfang übernimmt max2.
(2) Für Drittsoftware gelten deren jeweilige Lizenz- und Nutzungsbedingungen. max2 steht nicht für Änderungen, Einstellungen oder Ausfälle von Drittsoftware und Drittanbieterdiensten ein, die erst nach Abnahme beziehungsweise Leistungserbringung eintreten und nicht auf einer von max2 zu vertretenden Verletzung vereinbarter Auswahl-, Integrations-, Konfigurations- oder Pflegepflichten beruhen. Die Pflicht, ein geschuldetes Werk bei Abnahme in der vereinbarten Beschaffenheit zu übergeben, sowie die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
(3) Laufende Kosten Dritter (insbesondere für Hosting, Lizenzen, Übersetzungsguthaben, Versandvolumen) trägt der Kunde unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Anbieter.
§ 7 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Enthält ein Angebot Schätzwerte oder Von-bis-Bänder, sind diese eine unverbindliche Aufwandsschätzung und kein garantierter Fest- oder Mindestpreis. Innerhalb eines vereinbarten Bandes wird der tatsächliche Aufwand abgerechnet. Die Obergrenze eines Bandes gilt für das im Angebot beschriebene Verfahren; ändert sich dieses, gilt § 4. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung eines Schätzwerts ab, zeigt max2 dies dem Kunden unverzüglich in Textform an und holt vor der Fortführung dessen Freigabe in Textform ein; ohne diese Freigabe wird der über den Schätzwert hinausgehende Aufwand nicht berechnet. Liegt dem Vertrag ausdrücklich ein Kostenanschlag für eine Werkleistung zugrunde und ist das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar, gelten ergänzend die Anzeigepflicht nach § 649 Abs. 2 BGB und, wenn der Kunde aus diesem Grund kündigt, die Vergütungsfolge nach § 649 Abs. 1 in Verbindung mit § 645 Abs. 1 BGB.
(3) Soweit im Angebot eine Anzahlung vereinbart ist, ist diese mit Auftrag fällig. Die Anzahlung wird mit der Schlussrechnung verrechnet; liegt der tatsächliche Aufwand darunter, erstattet max2 die Differenz.
(4) Rechnungen stellt max2 in Textform, in der Regel per E-Mail als PDF. Die Schlussvergütung für Werkleistungen wird mit der Abnahme, mit der Teilabnahme des jeweiligen Teils (§ 8 Abs. 2) oder mit dem Eintritt der Abnahmefiktion (§ 8 Abs. 3) fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Die Vergütung für Dienstleistungen wird mit deren Erbringung, bei zeitraumbezogener Abrechnung mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums, fällig. Vereinbarte Anzahlungen (Abs. 3) und die abweichende Vorausfälligkeit der Wartungspakete nach § 13 Abs. 2 bleiben hiervon unberührt. Rechnungen sind, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.
(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Verzugszinssatz beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB); daneben kann max2 eine Pauschale von 40,00 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen. Diese Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; hiervon ausgenommen und unberührt bleibt die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere mit Ansprüchen auf Mängelbeseitigungs- und Fertigstellungsmehrkosten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen ausüben; hiervon ausgenommen und unberührt bleiben Zurückbehaltungsrechte des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis (§ 273 BGB), insbesondere der Mängeleinbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB.
(7) Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Vollendung des Werkes (§ 648 BGB), behält max2 den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; max2 muss sich anrechnen lassen, was infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen wird. Die bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 8 Abnahme (Werkleistungen)
(1) Werkleistungen (§ 3 Abs. 2) sind vom Kunden nach Bereitstellung abzunehmen, sofern sie der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).
(2) In sich abgeschlossene Teilleistungen werden gesondert abgenommen (Teilabnahme), soweit sie im Angebot als selbständig prüfbare Teilleistungen (insbesondere einzelne Module) bezeichnet und mit einer jeweils zugeordneten Teilvergütung versehen sind. Mit der Teilabnahme wird nur die auf den abgenommenen Teil entfallende Teilvergütung fällig (§ 641 Abs. 1 BGB).
(3) Abnahmefiktion: Setzt max2 dem Kunden nach Fertigstellung einer Werkleistung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Werkleistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). max2 setzt die Frist mit jeder Abnahmeaufforderung konkret; sie beträgt mindestens zehn Werktage ab Zugang der Aufforderung.
(4) Änderungswünsche über die beschriebenen Leistungen hinaus sind keine Mängel (§ 4).
§ 9 Mängelrechte bei Werkleistungen
(1) Bei mangelhaften Werkleistungen leistet max2 zunächst Nacherfüllung. max2 kann wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung erfolgt.
(2) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte nach §§ 634 ff. BGB zu; ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz richtet sich nach § 10. Fälle, in denen eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (insbesondere bei fehlgeschlagener oder dem Kunden unzumutbarer Nacherfüllung sowie bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung durch max2, § 636 BGB), bleiben unberührt.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von max2, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, für arglistig verschwiegene Mängel (§ 639 BGB), für die Verletzung einer von max2 übernommenen Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Werke im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Eine Garantie im Rechtssinne übernimmt max2 nur, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
§ 10 Haftung
(1) max2 haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von max2 auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach begrenzt auf die Nettovergütung des betroffenen Vertrages.
(3) Eine weitergehende Haftung von max2 ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet max2 nicht für leicht fahrlässige Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem Stand der Technik nicht fehlerfrei und jederzeit verfügbar gewährleistet werden. max2 haftet insoweit nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit von Diensten und Websites, soweit die Ursache nicht im Verantwortungsbereich von max2 liegt.
(5) Soweit die Haftung von max2 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von max2.
§ 11 Datensicherung
(1) Für die Sicherung seiner Daten und Inhalte ist der Kunde selbst verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart ist (etwa im Rahmen eines Wartungspakets nach § 13).
(2) Soweit die Datensicherung ausdrücklich als Leistung von max2 vereinbart ist, erstellt max2 vor größeren Eingriffen an bestehenden Systemen im vereinbarten Umfang eine Sicherung und kann den vorherigen Stand zurückspielen. Ist die Datensicherung nicht von max2 geschuldet, bestätigt der Kunde vor einem größeren Eingriff auf Aufforderung, dass eine aktuelle, wiederherstellbare Sicherung vorliegt. Die eigene Sicherungsverantwortung des Kunden nach Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Soweit die Datensicherung nicht von max2 geschuldet ist, haftet max2 für Datenverluste nur nach Maßgabe von § 10 und nur in dem Umfang, in dem ein Schaden auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre; diese Begrenzung gilt nicht, soweit max2 eine übernommene Datensicherung fehlerhaft erbracht oder eine vertragsgemäße Sicherung des Kunden verhindert hat. Aktualisierungen von Fremdsoftware können zu Funktionsänderungen führen, die nicht im Einflussbereich von max2 liegen.
§ 12 Nutzungsrechte
(1) An den von max2 vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnissen aus Werk- und Dienstverträgen räumt max2 dem Kunden das zur vereinbarten Nutzung erforderliche Recht ein. Soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur vertragsgemäßen geschäftlichen Nutzung; dieses umfasst die Bearbeitung, die Vervielfältigung und Sicherung, die öffentliche Zugänglichmachung sowie die Nutzung durch vom Kunden beauftragte technische Dienstleister (insbesondere Hosting-Anbieter). Der Rechteübergang steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung.
(2) An Komponenten Dritter (insbesondere Themes, Plugins, Bibliotheken, Schriften, Bild- und Medienmaterial) erwirbt der Kunde Rechte ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Lizenz des Dritten. max2 räumt hieran keine weitergehenden Rechte ein.
(3) An allgemeinem Know-how, Methoden, Vorlagen und wiederverwendbaren Bausteinen, die max2 unabhängig vom konkreten Auftrag entwickelt hat, verbleiben alle Rechte bei max2. Bettet max2 solche Bausteine in ein Arbeitsergebnis des Kunden ein, erhält der Kunde hieran nach Maßgabe von Abs. 1 ein einfaches, unbefristetes Recht zur vertragsgemäßen Nutzung im Rahmen des jeweiligen Projekts; das Recht von max2, dieselben Bausteine anderweitig zu nutzen und zu verwerten, bleibt unberührt.
(4) max2 darf den Kunden und die erbrachte Leistung nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform als Referenz nennen und darstellen.
(5) Nach Zahlung der unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten projektbezogenen Vergütung übergibt max2 dem Kunden die im Angebot als übergabepflichtig bezeichneten Arbeitsergebnisse in einem üblichen Format. Interne Arbeitsdateien und Zwischenstände, allgemeines Know-how sowie Rechte Dritter schuldet max2 nicht. Kundeneigene Daten und die für den Betrieb erforderlichen kundeneigenen Zugänge gibt max2 dem Kunden jederzeit auf Verlangen, spätestens bei Vertragsende, unabhängig vom Zahlungsstand heraus oder lässt sie ihm zugriffsfähig; für streitige Forderungen kann eine angemessene Sicherheit vereinbart werden. Die aufschiebende Bedingung der vollständigen Zahlung für den Rechteübergang nach Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 13 Wartungspakete
(1) Wartungspakete werden für einen festen Zeitraum von 3, 6 oder 12 Monaten gebucht. Es handelt sich nicht um ein Abonnement. Das Paket endet mit Ablauf des gebuchten Zeitraums automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, und verlängert sich nicht automatisch.
(2) Der Leistungsumfang des jeweiligen Pakets (Basic, Professional, Premium) ergibt sich aus dem Angebot beziehungsweise der Leistungsbeschreibung der Wartungspakete. Die Vergütung des Wartungspakets ist für den gesamten gebuchten Zeitraum zu dessen Beginn im Voraus fällig. Die Rechnung wird dem Kunden grundsätzlich mindestens 14 Tage vor diesem Zeitpunkt übermittelt; geht sie später zu, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen.
(3) Die Reaktionszeit bei einem Totalausfall beträgt bei Basic zwei Werktage, bei Professional acht Servicezeitstunden und bei Premium vier Stunden, auch am Wochenende. Sie läuft ab dem Eingang der Störungsmeldung über den im Angebot oder in der Paketbeschreibung genannten Meldekanal; maßgeblich ist der beim Meldekanal registrierte Eingangszeitpunkt in der Zeitzone Europe/Berlin, nicht ein späterer rechtlicher Zugang außerhalb der Servicezeit. Was als Totalausfall gilt sowie die Servicezeiten und die maßgeblichen Werktage richten sich nach den im Angebot oder in der Paketbeschreibung genannten Definitionen. Reaktionszeit bezeichnet die Zeit bis zum Beginn der Bearbeitung, nicht eine zugesicherte Zeit bis zur Behebung. Die Reaktionszeit des Premium-Pakets gilt ab dem im Auftrag bestätigten Leistungsbeginn des Pakets; der Meldekanal wird vor diesem Zeitpunkt freigeschaltet.
(4) Nicht vom Wartungspaket umfasst sind Änderungen und Anpassungen, die durch vom Kunden veranlasste Eingriffe an System, Inhalten oder angebundenen Diensten ursächlich erforderlich werden, sowie die Beseitigung von Störungen, die hierauf beruhen; dies gilt nicht, soweit max2 die Störung mitverursacht hat. Solche Leistungen werden nur nach vorheriger Freigabe des Kunden in Textform nach § 4 Abs. 2 und 3 abgerechnet, soweit nicht im Paket ein Änderungskontingent oder im Angebot ein betragsmäßig bestimmtes Freigabebudget für Notfallmaßnahmen vereinbart ist.
(5) Betrifft die Wartung ein von max2 erstelltes Werk, beginnt die technische Pflege nach dessen Abnahme; betrifft sie ein bestehendes, nicht von max2 erstelltes System, beginnt sie zu dem im Angebot bestimmten Termin. Abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.
(6) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Endet ein Wartungspaket vor Ablauf des gebuchten Zeitraums, erstattet max2 die im Voraus berechnete Vergütung anteilig für die noch nicht erbrachten Zeiträume; weitergehende gesetzliche Abrechnungsansprüche bleiben unberührt.
§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Soweit max2 im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, für die der Kunde Verantwortlicher ist, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (gesondertes Dokument). Aufbewahrungs- und Löschfristen legt der Kunde fest; max2 setzt sie im vereinbarten Umfang um.
(3) Setzt max2 zur Leistungserbringung Unterauftragsverarbeiter ein, richtet sich dies nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
§ 15 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrages. Diese Pflicht besteht über das Ende des Vertrages hinaus fort.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die der empfangenden Partei bereits vor Mitteilung bekannt waren, die sie unabhängig entwickelt hat, die allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei werden, oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
§ 16 Höhere Gewalt
(1) Wird eine Partei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert, ruhen die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang der Behinderung. Höhere Gewalt sind von außen kommende, auch bei äußerster Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Parteien (insbesondere Naturkatastrophen, kriegerische Ereignisse, Epidemien und Pandemien sowie behördliche Anordnungen).
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen. Vorauszahlungen für nach Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr zu erbringende Leistungen werden erstattet; weitergehende gesetzliche Abrechnungsansprüche bleiben unberührt.
(3) Für vorausbezahlte, während des Ruhens nach Abs. 1 nicht erbrachte zeitraumbezogene Leistungen verlängert sich der Leistungszeitraum um die Dauer des Ruhens. Ist eine Verlängerung nicht möglich oder dem Kunden nicht zumutbar, wird die hierauf entfallende Vergütung gutgeschrieben oder erstattet. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Behinderung allein oder weit überwiegend zu vertreten hat.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz von max2 in Germering, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. max2 ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 2 Abs. 4 (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(5) Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur der Information; bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
